Versionsverlauf


§ 77 FhG - Haushalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

(1) Der Haushalt der Fachhochschule bildet im Landeshaushalt ein Kapitel im Einzelplan des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Fachhochschule gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Ebenso gelten die von der Landesregierung oder von einem Ministerium hierzu erlassenen Durchführungs- bzw. Ausführungsbestimmungen.

(2) Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung der Fachhochschule obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.