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§ 8 FhG - Personal

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

(1) Der Fachhochschule wird Dienstherrenfähigkeit verliehen.

(2) Die Rektorin/Der Rektor und die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Professorinnen und Professoren sind Beamtinnen und Beamte oder Angestellte des Landes. Die Ministerin/Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/ Dienstvorgesetzter für die Landesbeamtinnen und Landesbeamte und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Angestellten des Landes aus. Sie/Er kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und die Arbeitgeberbefugnisse ganz oder teilweise auf die Rektorin/den Rektor übertragen.

(3) Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Beamtinnen und Beamte oder Angestellte der Fachhochschule; Arbeiterinnen und Arbeiter sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Fachhochschule. Die Rektorin/Der Rektor ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/ Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule und Arbeitgeberin/Arbeitgeber für die Angestellten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Fachhochschule.

(4) Für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

(5) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Fachhochschule sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen entsprechend anzuwenden.