§ 43 FhG - Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte unterstützen die Professorinnen und Professoren, Lehrbeauftragten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten sowie die Verwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Ihre Beschäftigung soll zugleich dazu dienen, dass sie die Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie in ihrem bisherigen Studium erworben haben, insbesondere zur Verbesserung ihrer beruflichen Aussichten außerhalb der Fachhochschule, ergänzen oder vertiefen können.
(2) Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft setzt die Immatrikulation und hinreichende Studienfortschritte sowie fachliche Kenntnisse voraus. Im Übrigen gilt § 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Beschäftigungsverhältnisse für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte werden auf Antrag des zuständigen Fachbereichs von der Hochschulleitung begründet. Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft darf vier Jahre, die Beschäftigung als studentische Hilfskraft in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten.