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§ 6 FhG - Fachhochschulentwicklungsplan

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Die Hochschulleitung erstellt mit Zustimmung des Senats und nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats den Fachhochschulentwicklungsplan unter besonderer Berücksichtigung eines regional abgestimmten Lehr- und Forschungsangebotes. Der Fachhochschulentwicklungsplan enthält auch eine Darstellung über die personelle Entwicklung der Fachhochschule. Der Fachhochschulentwicklungsplan bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft; er ist auf dessen Verlangen fortzuschreiben.