§ 6 FhG - Fachhochschulentwicklungsplan
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
Die Hochschulleitung erstellt mit Zustimmung des Senats und nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats den Fachhochschulentwicklungsplan unter besonderer Berücksichtigung eines regional abgestimmten Lehr- und Forschungsangebotes. Der Fachhochschulentwicklungsplan enthält auch eine Darstellung über die personelle Entwicklung der Fachhochschule. Der Fachhochschulentwicklungsplan bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft; er ist auf dessen Verlangen fortzuschreiben.