§ 15 FhG - Verfahrensgrundsätze (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich' zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die/der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die/Der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
(2) Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Lehre, angewandte Forschung oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, grundsätzlich nur beratend mit. In diesen Angelegenheiten, mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren, haben sie abweichend von Satz 1 Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen an der Fachhochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die/der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremiumsmitgliedes.
(3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn sonstige berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Im Übrigen regelt die Grundordnung die Öffentlichkeit von Sitzungen.
(4) Mitgliedern der Fachhochschule müssen vor der Entscheidung eines Organs, von der sie unmittelbar in ihrem dienstlichen Aufgabenkreis oder persönlich betroffen werden, Anhörungsmöglichkeiten eingeräumt werden.
(5) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die an anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.