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§ 3 FhG - Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

(1) Die Fachhochschule nimmt ihre Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.

(2) Die Fachhochschule nimmt die ihr übertragenen Aufgaben des Landes als Auftragsangelegenheiten wahr. Auftragsangelegenheiten sind

  1. 1.
    die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderweitig durch Landesrecht andere Regelungen getroffen sind,
  2. 2.
    die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlages und der Haushaltsvollzug,
  3. 3.
    das Gebührenwesen,
  4. 4.
    die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen.

Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann der Fachhochschule weitere Aufgaben, die mit dem in § 2 genannten Wirkungskreis zusammenhängen, als Auftragsangelegenheit übertragen. Die Übertragung erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule.

(3) Die Fachhochschule erfüllt die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 durch eine einheitliche Verwaltung.