§ 81 FhG - Fachaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) In Auftragsangelegenheiten unterliegt die Fachhochschule der Fachaufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Es sorgt dafür, dass die Angelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig erfüllt werden. § 80 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) In Auftragsangelegenheiten kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft der Fachhochschule Weisungen erteilen. Vor der Erteilung einer Weisung soll der Fachhochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Weisungen, durch die in das Verwaltungsermessen der Fachhochschule eingegriffen wird, soll das Ministerium nur erteilen, wenn öffentliche Interessen oder öffentlich-rechtliche Ansprüche einzelner ihm dies geboten erscheinen lassen.
(3) Kommt die Fachhochschule innerhalb einer gesetzten Frist einer ihr erteilten Weisung nicht nach, kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Fachhochschule das Erforderliche veranlassen. Bei Gefahr im Verzug kann es die Befugnisse der Fachhochschule selbst ausüben.