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§ 52 FhG - Fernstudium; Multimedia

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

(1) Bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden. Das Land und die Fachhochschulen fördern diese Entwicklung gemeinsam; sie wirken im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten mit den anderen Ländern, Hochschulen und anderen staatlichen und staatlich geförderten Einrichtungen des Fernstudiums zusammen.

(2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit im entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Voraussetzungen für die Anrechnung im Fernstudium erbrachter Studienleistungen sind in der Prüfungsordnung zu regeln.