§ 10 FhG - Grundordnung und sonstige Ordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Die Fachhochschule gibt sich eine Grundordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Rechtsgründe entgegenstehen oder eine Regelung von Organisation und Verfahren den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspricht. In der Grundordnung können etwaige von der Fachbereichsstruktur abweichende Organisationsstrukturen, für die die §§ 24 bis 27 entsprechend gelten, vorgesehen werden.
(2) Die Fachhochschule erlässt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ordnungen. Die Gremien können sich Geschäftsordnungen geben.
(3) Die Ordnungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind zu veröffentlichen.