§ 4 FhG - Freiheit von Wissenschaft, angewandter Forschung, Lehre und Studium
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Das Land stellt sicher, dass sich an der Fachhochschule Wissenschaft, angewandte Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können. Diese Pflicht obliegt auch der Fachhochschule und ihren Organen.
(2) Die Inanspruchnahme der Freiheit der Wissenschaft der angewandten Forschung, der Lehre und des Studiums nach § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben an der Fachhochschule ordnen.