§ 82 FhG - Zusammenwirken von Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Die staatlichen Hochschulen des Saarlandes arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlich umschriebenen Aufgaben in Forschung, Lehre und- Studium sowie bei der Leistung praktischer Dienste unter bestmöglicher Ausnutzung der verfügbaren Personalmittel, Sachmittel und Einrichtungen zusammen. Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung; staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 7 und 8 kann die Fachhochschule nach Anhörung des Senats und mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft Verträge mit ausländischen Hochschulen und Hochschulen anderer Bundesländer, insbesondere mit Hochschulen der Region Saarland-Lothringen-LuxemburgTrier-Westpfalz, schließen.
(3) Das Saarland kann, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, gemeinsam mit benachbarten Ländern und Regionen Gremien errichten, die die Abstimmung der Entwicklungsplanung der Hochschulen in der Region fördern sollen. Die Fachhochschule muss Stellungnahmen dieses Gremiums bei Entscheidungen zur Entwicklungsplanung beachten.