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§ 23 ThürKWO - Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

(1) Die öffentliche Bekanntmachung der als gültig zugelassenen Wahlvorschläge und Listenverbindungen für die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder (§ 18 ThürKWG) enthält die einzelnen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Listennummern mit den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die Listenverbindungen; statt des Geburtsdatums ist das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, so muss in der öffentlichen Bekanntmachung außerdem auf das Wahlverfahren bei Mehrheitswahl (§ 18 Abs. 3 ThürKWG) hingewiesen werden.

(2) Für die Wahlen der Bürgermeister und Ortsbürgermeister gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Der Gemeindewahlleiter übermittelt dem Landesamt für Statistik nach einem von diesem zu bestimmenden Verfahren bis zum 20. Tag vor der Wahl die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Angaben.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).