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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 12 HG 2023/2024 - Bewegliche Sachen und Grundstücke

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-2:23

(1) Ein erheblicher Wert eines Grundstücks nach § 64 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung liegt vor, wenn der volle Wert mehr als 2 500 000 Euro beträgt.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung wird unbeschadet der Regelung des § 63 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund, mit anderen Bundesländern oder mit dem Bund und anderen Bundesländern geförderte Zuwendungsempfänger unentgeltlich oder verbilligt zur Nutzung überlassen werden können.

(3) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass

  1. 1.

    staatseigene Liegenschaften an Studentenwerke - Anstalten des öffentlichen Rechts -, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen und soziale Einrichtungen gegen ermäßigten Erbbauzins, gegen ermäßigtes Nutzungsentgelt oder unentgeltlich überlassen werden können,

  2. 2.

    staatseigene Liegenschaften an Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 141 der Verfassung des Deutschen Reichs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 100-2 und 401-2, veröffentlichten bereinigten Fassung zu Zwecken des Gottesdienstes und der Seelsorge in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten unentgeltlich überlassen werden können,

  3. 3.

    Kantinen in staatseigenen oder vom Freistaat Sachsen genutzten Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können und

  4. 4.

    Kunstgüter an die "Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen gemeinnützige GmbH", die "Festung Königstein gGmbH" und die "Augustusburg/Scharfenstein/Lichtenwalde Schlossbetriebe gGmbH" unentgeltlich überlassen werden können.

(4) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke

  1. 1.

    in Konversionsstandorten an kommunale Körperschaften und an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund geförderte Zuwendungsempfänger unter dem vollen Wert veräußert werden,

  2. 2.

    zur Sicherung der Versorgung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Jugendhilfe und der Familienförderung sowie mit Behinderten- und Pflegeeinrichtungen an kommunale Körperschaften und anerkannt gemeinnützige Träger unter dem vollen Wert veräußert werden und

  3. 3.

    unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn dadurch eine materielle Privatisierung von Teilen der Staatsverwaltung erreicht werden kann und der Freistaat Sachsen dauerhaft von seinen diesbezüglichen Finanzierungsverpflichtungen befreit wird.

Im Falle von Satz 1 Nummer 1 sind Regelungen zu treffen, dass die Grundstücke weiterveräußert werden. Im Falle von Satz 1 Nummer 2 muss sichergestellt sein, dass die Grundstücke dem vorgesehenen Zweck auf angemessene Dauer dienen. Bei anerkannt freigemeinnützigen Trägern muss ferner sichergestellt werden, dass die verbilligt erworbenen Grundstücke bei Liquidation an den Freistaat Sachsen zurückfallen.

(5) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Freistaat Sachsen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unter Beachtung bestehender Urheber- und vergleichbarer Schutzrechte unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben oder zur Nutzung überlassen werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.

(6) Es wird zugelassen, dass staatseigene Liegenschaften und bewegliche Sachen den Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Forschung und Lehre

  1. 1.

    nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung unentgeltlich überlassen werden können und

  2. 2.

    mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung unter dem vollen Wert veräußert werden können.

Des Weiteren können abweichend von § 63 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung staatseigene Liegenschaften mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus veräußert werden, wenn auf diese Weise die Verpflichtung des Freistaates Sachsen aus § 11 Absatz 9 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden kann und die Liegenschaft der langfristigen Erfüllung der der Hochschule obliegenden Aufgaben dient.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 113 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung der "Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen gemeinnützige GmbH" und der Stiftung "Fürst-Pückler-Park Bad Muskau" Einnahmen aus Erbbaurechtsverträgen zur Bewirtschaftung überlassen.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages, abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung zeitweilig überschüssiges Barvermögen des Sondervermögens Grundstock an den allgemeinen Staatshaushalt (Kapitel 15 20 Titel 334 01) abzuliefern, soweit dies zur Verstärkung der Ausgaben in den Kapiteln 14 01 bis 14 20 für staatliche Hochbaumaßnahmen zur Unterbringung von Landesbehörden (Kapitel 14 20 Titel 713 91) und für den Bauunterhalt staatseigener Liegenschaften, die veräußert werden sollen (Kapitel 14 04 Titel 519 53), erforderlich ist. Sonstige Ablieferungspflichten bleiben hierdurch unberührt. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus Mittel des Sondervermögens Grundstock für Zahlungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Zahlungen von Kommunalabgaben, Erschließungskosten für staatseigene Liegenschaften oder für Grundstückssicherungskosten im Zusammenhang mit Industrieansiedlungen von überregionaler Bedeutung zu verwenden. Abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Mittel, die dem Sondervermögen Grundstock im Zusammenhang mit den ehemaligen Truppenübungsplätzen Königsbrück und Zeithain zugeführt wurden, nur für diese Liegenschaften und für alle mit diesen Liegenschaften im Zusammenhang stehenden Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus dürfen abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung Mittel des Sondervermögens Grundstock

  1. 1.

    bis zur Höhe des Erlöses aus dem Verkauf eines Fiskalerbschaftsgrundstücks in Anwendung der §§ 1967 und 1975 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Zahlung von Verbindlichkeiten des jeweiligen Nachlasses,

  2. 2.

    zur Entwicklung von Grundstücken mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Veräußerung oder Verwertung und

  3. 3.

    für vorgezogene Kompensationsmaßnahmen auf Grundstücken mit dem Ziel, ein Ökokonto gemäß § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzulegen,

verwendet werden. Die Erlöse aus der Inanspruchnahme von Maßnahmen des Ökokontos, die mit Grundstockmitteln hergestellt worden sind, werden wieder im Grundstock vereinnahmt.

(9) Abweichend von § 63 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und bei Nachweis der Wirtschaftlichkeit Grundstücke im strategischen Staatsinteresse erworben werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686)