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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 7e HG 2023/2024 - Leistungsorientierte Besoldung und außertarifliche Leistungsprämien

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-2:23

Die Gewährung von leistungsorientierter Besoldung an Beamtinnen und Beamte sowie an Richterinnen und Richter richtet sich nach den Regelungen der §§ 67 bis 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Gewährung von außertariflichen Leistungsprämien an Beschäftigte richtet sich nach der VwV Leistungsprämien vom 6. Juli 2021 (SächsABl. S. 990), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung. Die hierfür erforderlichen Ausgaben sind, soweit sie über die veranschlagten Ausgaben in den Sammelkapiteln bei Titel 422 06 hinausgehen, im jeweiligen Einzelplan wie folgt zu erwirtschaften:

  1. 1.

    soweit kw-Vermerke früher vollzogen werden als angegeben, können die dadurch eingesparten Personalausgaben im laufenden Haushaltsjahr für die Leistungsbezahlung herangezogen werden,

  2. 2.

    Ausgaben, die dadurch eingespart werden, dass eine im laufenden Haushaltsjahr frei werdende oder im Vorjahr frei gewordene, wieder besetzbare Stelle vorübergehend nicht besetzt wird, können bis zum Zeitpunkt der Wiederbesetzung, längstens für die Dauer von zwölf Monaten, jedoch nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus, ebenfalls für die Leistungsbezahlung herangezogen werden,

  3. 3.

    Ausgaben, die bei Beamtinnen und Beamten durch leistungsbedingte Verzögerungen im Stufenaufstieg eingespart werden, dürfen zur Gewährung von Leistungsbezahlung im Beamtenbereich herangezogen werden.

Andere Stellen des Personalsoll B und D dürfen für die Einsparungen nicht herangezogen werden. Die Leistungsbezahlung, soweit sie über die veranschlagten Ausgaben in den Sammelkapiteln bei Titel 422 06 hinausgeht, setzt voraus, dass die verfügbaren Ausgabeermächtigungen bei den Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht überschritten werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686)