§ 8 HG 2023/2024 - Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-2:23
(1) Im Haushaltsjahr 2023 werden 49 Stellen und im Haushaltsjahr 2024 49 Stellen sowie die dazugehörigen Personalausgaben zur Absicherung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gesperrt.
(2) Die Zahl der je Ressort zu sperrenden Stellen bemisst sich nach der ressortspezifischen durchschnittlichen Einstellungsquote schwerbehinderter Menschen, nach dem Anteil der mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze (jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote) sowie nach dem geplanten Personalsoll A gemäß § 6 Absatz 2 und dem Personalsoll C gemäß § 6 Absatz 4 ohne den künstlerischen Bereich des Staatsbetriebes Sächsische Staatstheater (Kapitel 12 79), ohne den Personalpool Demografie (Kapitel 02 09) und ohne den Personalpool Digitalisierung (Kapitel 02 10). Für die Anzahl der Sperrstellen je Ressort wird eine Obergrenze von 25 festgelegt. Diese Obergrenze entfällt, wenn in einem Ressort die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote im Vorvorjahr und Vorjahr deutlich rückläufig ist.
(3) Die konkrete Aufteilung der Stellensperren auf die Ressorts erfolgt durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Die Stellensperren gelten nicht für Ressorts, die im Vorvorjahr die Pflichtquote nach § 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben.
(4) Die nach Absatz 1 gesperrten Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben sind dem Stellenpool zuzuführen, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit schwerbehinderten Menschen oder diesen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellten Menschen besetzt werden können. Dabei ist die Zuführung von befristeten Stellen nicht möglich. Die Zuführung der Stellen und der dazugehörigen Personalausgaben in den Stellenpool erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Solange die erforderliche Anzahl der regulären Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde, ist die Neubesetzung freier Stellen durch das jeweilige Ressort nicht zulässig. Besetzt ein Ressort in einem Haushaltsjahr mehr freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen als Sperrstellen ausgebracht sind, können diese Mehrbesetzungen auf die Sperrstellen im Folgejahr angerechnet werden. Ist die Zahl der mit schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen besetzten Stellen am 31. Oktober des Vorjahres kleiner als zum gleichen Zeitpunkt des Vorvorjahres, erhöht sich die Anzahl der zu sperrenden Stellen um den Differenzbetrag.
(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Stellenpool für schwerbehinderte Menschen für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 als Stellenpool für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 fortzuführen. Diesem werden zusätzlich die im Haushaltsjahr 2022 gesperrten Stellen zugeführt, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 2022 mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnten.
(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 50 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus die nach den Absätzen 1 und 4 im Stellenpool befindlichen Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben auf Antrag der Ressorts, die schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber neu einstellen, umzusetzen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686)