§ 6 HG 2023/2024 - Stellenplan
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-2:23
(1) Der Stellenplan umfasst Planstellen und andere Stellen (Stellen) und gliedert sich in Personalsoll A, B, C und D.
(2) Personalsoll A umfasst Stellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beschäftigte, soweit diese Stellen nicht nach den Absätzen 3 bis 5 einem anderen Personalsoll zugeordnet sind.
(3) Personalsoll B umfasst vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 andere Stellen für:
- 1.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- 2.
Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen,
- 3.
Studierende an der Berufsakademie Sachsen, die mit Einrichtungen des Freistaates Sachsen als Praxispartner einen Ausbildungsvertrag schließen,
- 4.
Auszubildende in tariflichen Ausbildungsverhältnissen, die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 111), der zuletzt durch den zugehörigen Änderungstarifvertrag Nummer 11 vom 29. November 20211) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 117), der zuletzt durch den zugehörigen Änderungstarifvertrag Nummer 11 vom 29. November 20211) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
- 5.
Praktikantinnen und Praktikanten in tariflichen Praktikumsverhältnissen, die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder vom 9. Dezember 2011 (MBl. SMF 2012 S. 46, 47), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 6 vom 29. November 2021 (SächsABl. S. 1444, 1504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
- 6.
wissenschaftliche Volontärinnen und Volontäre,
- 7.
Akademikerinnen und Akademiker in Fachausbildung oder fachlicher Weiterbildung, sofern die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder die jeweilige Weiterbildungsordnung einen entsprechenden praktischen Einsatz vorsieht und
- 8.
Auszubildende nach dem MT-Berufe-Gesetz vom 24. Februar 2021 (BGBl I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung, die mit Einrichtungen des Freistaates Sachsen eine Vereinbarung über die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung schließen.
(4) Personalsoll C umfasst mit Ausnahme der anderen Stellen im Sinne von Absatz 5 alle Stellen in
- 1.
Staatsbetrieben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung oder Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung geführt werden, sowie Sondervermögen nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung; ausgenommen sind die Beschäftigten der Krankenhäuser und Heime in der Trägerschaft des Freistaates Sachsen, und
- 2.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Gesamtausgaben regelmäßig zu mehr als 50 Prozent vom Freistaat Sachsen zuschussfinanziert werden, soweit der Freistaat Sachsen für deren Personal Dienstherr oder Arbeitgeber ist.
(5) Personalsoll D umfasst andere Stellen für Beschäftigte zur Absicherung eines zusätzlichen Personalbedarfs bei der Durchführung einmaliger und zeitlich begrenzter Vorhaben (Projekte). Diese Stellen werden mit einem auf das Jahr des Projektendes bezogenen Vermerk "künftig wegfallend" (kw-Vermerk) ausgebracht.
(6) Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen, vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 7 bis 7f und anderweitiger gesetzlicher Regelungen, an den Stellenplan gebunden. Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben der Personalsoll A, B und D sind die Verwaltungen darüber hinaus an die veranschlagte Personalausgabenhöhe gebunden. Dies gilt auch, soweit keine Stellenplanbindung besteht. Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben der in den in Absatz 4 genannten Einrichtungen geführten Stellen gilt Satz 2 entsprechend. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Stellenplanbindung für das Personalsoll C zulassen.
(7) Der Abschluss von Verträgen zur Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) wird nicht zugelassen. Das Staatsministerium der Finanzen kann bei Unabweisbarkeit Ausnahmen zulassen. Die Ausnahme gilt als zugelassen bei Verträgen für die Verbindungsbüros des Freistaates Sachsen in Brüssel, Prag und Breslau, deren Laufzeit auf die Geltungsdauer dieses Gesetzes begrenzt ist.
einsehbar auf der Internetseite der Tarifgemeinschaft deutscher Länder unter der Adresse www.tdl-online.de
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686)