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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 10 HG 2023/2024 - Sonstige Ermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-2:23

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird unabhängig von den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung ermächtigt, zusätzlichen Ausgaben einschließlich Kofinanzierungsmitteln zuzustimmen und erforderliche Deckungsfähigkeiten zuzulassen, wenn hierfür im laufenden Haushaltsjahr nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. § 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausgaben, die nur in Abhängigkeit vom Aufkommen zweckgebundener Einnahmen geleistet werden dürfen, in Höhe des vorfinanzierten Betrages in den Haushalt des Folgejahres umzubuchen, wenn die zweckgebundenen Einnahmen nicht rechtzeitig eingehen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Ausführung der §§ 6 und 34 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzusehen. Dies gilt auch für Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere für das Verfügen von Stellenbesetzungssperren.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag im Einvernehmen mit den Ressorts, dem Rechnungshof, der Verwaltung des Landtages oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, soweit diese jeweils betroffen sind, veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten von Investitionen umzuschichten und Ausgaben zugunsten von Investitionen durch Deckung im Gesamthaushalt zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 von mehr als 10 000 000 Euro im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages; § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Auf nicht verausgabte Umschichtungs- und Verstärkungsbeträge ist § 45 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit durch die Einschaltung Dritter im Bereich der Verwaltungshilfsdienstleistungen Stellen eingespart werden, dürfen die dadurch im Laufe des Haushaltsjahres frei werdenden Mittel mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zur Verstärkung von Titeln in den Obergruppen 51 bis 54 herangezogen werden.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ausgleich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zur Verrechnung nach § 18 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils eine besondere zweckgebundene Rücklage zu bilden. Die Bildung einer Rücklage nach Satz 1 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. Eine in Vorjahren gebildete Rücklage nach Satz 1 muss in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 nicht aufgelöst werden.

(7) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für institutionell geförderte Dritte sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch nicht vor dem Tag, der dem Beschluss des Landtages über dieses Gesetz folgt, vollständig freigegeben. Das Staatsministerium der Finanzen kann sich bis zum 31. Januar eines jeweiligen Haushaltsjahres vorbehalten, die durch das zuständige Ressort auf ihre sachliche und rechnerische Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften und bestätigten Wirtschaftspläne innerhalb von acht Wochen zur Prüfung vorlegen zu lassen. Ausgenommen sind Einrichtungen, die einer multilateralen Finanzierung unterliegen und durch Bund-Länder-Gremien beraten werden. Die Prüfung durch das Staatsministerium der Finanzen erfolgt innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Wirtschaftspläne. Ergibt diese Prüfung einen Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Sperre von bis zu 25 Prozent der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen über den Wirtschaftsplan der betroffenen Einrichtung aussprechen. Die Sperre wird bei Vorlage eines den haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wirtschaftsplanes aufgehoben.

(8) Soweit zum Vollzug von Organisationsveränderungen erforderlich, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, nach Einwilligung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages

  1. 1.

    neue Einzelpläne und neue Kapitel einzurichten sowie

  2. 2.

    im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts in den betreffenden Kapiteln der Einzelpläne und zwischen diesen

    1. a)

      Mittel und Stellen über § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus umzusetzen und die erforderlichen neuen Titel auszubringen sowie

    2. b)

      Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig zu erklären.

(9) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Einwilligung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort Teile der Staatsverwaltung in einen Staatsbetrieb nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung umzuwandeln oder einen Staatsbetrieb nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung aufzulösen und in die Staatsverwaltung einzugliedern. Stellen können über § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus in den Wirtschaftsplan des Staatsbetriebes umgesetzt und entsprechende Zuführungstitel an den Staatsbetrieb ausgebracht werden.

(10) Als Ausnahmen vom Bruttonachweis nach § 35 der Sächsischen Haushaltsordnung sind die Fälle zugelassen, die in Nummer 3 zu § 35 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind. Darüber hinaus ist die von Organisationseinheiten des Freistaates Sachsen im Sinne von § 18 Absatz 4f des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) geändert worden ist, an die Finanzämter abzuführende Umsatzsteuer stets von den jeweiligen Einnahmen abzusetzen und sind die von den Finanzämtern erstatteten Vorsteuern stets von den jeweiligen Ausgaben abzusetzen. Mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen darf von Satz 2 abgewichen werden.

(11) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuschussförderungen zugunsten von Darlehensförderungen für den gleichen Förderzweck umzuschichten und die erforderlichen neuen Titel auszubringen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686)