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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 7b HG 2023/2024 - Ergänzende Regelung zu § 47 der Sächsischen Haushaltsordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-2:23

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686)