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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 7d HG 2023/2024 - Ergänzende Regelung zu § 50 der Sächsischen Haushaltsordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-2:23

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,

  1. 1.

    über § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts hinsichtlich neu zu begründender Ausbildungsverhältnisse freie oder frei werdende Stellen der Personalsoll B und C sowie die dazugehörigen Personalausgaben in andere Kapitel desselben Einzelplanes oder in andere Einzelpläne umzusetzen,

  2. 2.

    über § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben in andere Kapitel desselben Einzelplanes oder in andere Einzelpläne umzusetzen, und

  3. 3.

    bei ressortübergreifenden Abordnungen von Bediensteten innerhalb der Staatsverwaltung auf Antrag des zuständigen Ressorts bei der aufnehmenden Dienststelle Abordnungsleerstellen auszubringen; bei ressortinternen Abordnungen gelten die Abordnungsleerstellen mit Beginn der Abordnung für deren Dauer als ausgebracht; in diesen Fällen ist die jeweilige Abordnung dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen; die von der Abordnung betroffene Stelle der abgebenden Dienststelle darf nicht neu besetzt werden.

    Die Regelungen finden entsprechend Anwendung auf den Rechnungshof, die Verwaltung des Landtages und den Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

(2) Bedienstete, die als Abgeordnete in den Landtag, in den Bundestag oder in das Europäische Parlament gewählt sind, können auf Leerstellen geführt werden. Die entsprechende Leerstelle gilt für die Dauer des Mandats als Abgeordneter als ausgebracht und ist dem Staatsministerium der Finanzen mit Ausbringung anzuzeigen.

(3) Wird Bediensteten Elternzeit gewährt, können diese über § 50 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus auf Leerstellen geführt werden. Die entsprechende Leerstelle gilt mit Beginn der Elternzeit als ausgebracht.

(4) Wird Beschäftigten eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung gewährt, können diese über § 50 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus auf Leerstellen geführt werden. Die entsprechende Leerstelle gilt mit Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen der Rente auf Zeit bei voller Erwerbsminderung nach § 33 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 12 vom 29. November 2021 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als ausgebracht.

(5) Wird ein Bediensteter, der auf einer Leerstelle geführt wird, befördert oder höhergruppiert oder verschiebt sich seine Rückkehr in die Staatsverwaltung zeitlich, gilt die Leerstelle als entsprechend angepasst. Die Anpassung ist dem Staatsministerium der Finanzen unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen.

(6) Wird eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter gemäß § 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 53 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis berufen, kann diese oder dieser vorübergehend über § 50 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus auf einer Leerstelle geführt werden. Die Leerstelle gilt mit der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis als ausgebracht. Die Beamtin oder der Beamte ist auf die nächste freie entsprechende Planstelle im Stellenplan des jeweils betroffenen Einzelplanes und Kapitels einzuweisen.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen kann abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung eine Leerstelle mit einem kw-Vermerk schaffen, wenn der Bedienstete mindestens sechs Monate unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt oder gegen volle Kostenerstattung zu einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet oder zugewiesen wird und ein unabweisbares Bedürfnis besteht, die Planstelle neu zu besetzen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(8) Abweichend von den Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 kann für Beschäftigte auf die Ausbringung einer Leerstelle verzichtet werden, wenn anderweitig sichergestellt ist, dass im Zeitpunkt der Rückkehr eine der Entgeltgruppe entsprechende Stelle zur Verfügung steht.

einsehbar auf der Internetseite der Tarifgemeinschaft deutscher Länder unter der Adresse www.tdl-online.de

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686)