§ 4 HG 2023/2024 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-2:23
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgelegt. Satz 1 gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. Insoweit sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen Jahresbeträge maßgebend.
(2) Der Betrag nach § 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung wird auf 0 Euro festgelegt. Eine erhebliche finanzielle Bedeutung nach § 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung liegt ab einem Betrag von mehr als 5 000 000 Euro vor. Bei Verpflichtungsermächtigungen sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen Jahresbeträge maßgebend.
(3) Vor Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen von erheblicher finanzieller Bedeutung ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages anzuhören, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686)