§ 2 HG 2023/2024 - Kreditermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-2:23
(1) In den Haushaltsjahren 2023 und 2024 nimmt der Freistaat Sachsen netto keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die Absätze 3 bis 5 bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Normallage im Sinne von § 18 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beträgt 15 603 000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2023 und 16 568 000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2024.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite in Höhe von bis zu 10 Prozent des in § 1 Satz 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Es wird ferner ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Freistaates Sachsen im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 Prozent des Betrages der umlaufenden Anteile und Obligationen aufzunehmen.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab November des laufenden Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 Prozent des in § 1 Satz 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Einnahmen aus Kreditaufnahmen in Anwendung von § 72 Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung in das folgende Haushaltsjahr umzubuchen. Desgleichen dürfen unter Beachtung des § 76 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in den folgenden Haushaltsjahren eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen im laufenden Haushaltsjahr zu Gunsten des laufenden Haushalts gebucht oder umgebucht werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686)