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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 9 HG 2023/2024 - Übertragung von Ausgaben, Deckungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-2:23

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 45 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen des geltenden Haushaltsplanes einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrages erforderlich ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (§ 8 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung) eingegangen sind und diese ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.

(4) Die Ausgaben der Titel in der Gruppe 519 sind übertragbar.

(5) Soweit durch Haushaltsvermerk keine abweichende Regelung zur Deckungsfähigkeit bestimmt ist, gilt Folgendes:

  1. 1.

    Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 sind innerhalb eines Kapitels gegenseitig deckungsfähig. Dies gilt nicht für

    1. a)

      Ausgaben der Titel in der Gruppe 411 vorbehaltlich Nummer 2 Buchstabe a,

    2. b)

      Ausgaben der Titel 422 06,

    3. c)

      Ausgaben der Titel in Titelgruppen,

    4. d)

      EU-finanzierte Ausgaben und

    5. e)

      Ausgaben der Titel, die durch Haushaltsvermerk einer gesonderten Deckungsfähigkeit oder einer Einnahmekopplung unterliegen.

    Soweit eine Deckung innerhalb des Kapitels nicht ausreicht, kann auch eine kapitelübergreifende Deckung innerhalb des jeweiligen Einzelplanes erfolgen.

  2. 2.

    Innerhalb eines Kapitels sind gegenseitig deckungsfähig:

    1. a)

      die Ausgaben der Titel in der Gruppe 411,

    2. b)

      die Ausgaben der Titel in den Obergruppen 51 bis 54 und 81; dabei dürfen deckungspflichtige Titel um bis zu 20 Prozent in Anspruch genommen werden; deckungsberechtigte Titel, einschließlich Leertitel, dürfen bis zu 20 000 Euro oder um bis zu 30 Prozent verstärkt werden, und

    3. c)

      die Ausgaben der Titel in den Gruppen 511, 514, 517 bis 519, 525 bis 527, 531 und der Titel 542 01 ohne Einschränkung.

    Hiervon ausgenommen sind die Ausgaben der Titel in der Gruppe 529, die Ausgaben der Titel in Titelgruppen und die Ausgaben der Titel, die durch Haushaltsvermerk einer gesonderten Deckungsfähigkeit oder einer Einnahmekopplung unterliegen.

  3. 3.

    Die Ausgaben der Titel innerhalb einer Titelgruppe sind gegenseitig deckungsfähig.

  4. 4.

    Die Ausgaben der Titel in den Gruppen 682 und 891 an einen Staatsbetrieb sind gegenseitig deckungsfähig.

  5. 5.

    Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben der Titel 685 02, 685 04 und 894 01 an eine Hochschule gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Titel 685 51 und 894 51 im Kapitel 12 07 sind einseitig deckungsfähig zu Lasten der Ausgaben der Titel 685 02 und 894 01 in den Kapiteln 12 08 bis 12 41.

  6. 6.

    Innerhalb eines Einzelplanes sind

    1. a)

      die Ausgaben der Titel 685 20 gegenseitig deckungsfähig und darüber hinaus einseitig deckungsfähig zu Lasten der nach Nummer 1 deckungsfähigen Ausgaben der Hauptgruppe 4 sowie

    2. b)

      die Ausgaben der Titel 671 10 einseitig deckungsfähig zu Lasten der nach Nummer 1 deckungsfähigen Ausgaben der Hauptgruppe 4.

(6) Absatz 5 gilt für veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686)