§ 5 HG 2023/2024 - Gewährleistungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-2:23
(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 im Zusammenhang mit der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, und Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger oder Träger ist, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Beteiligung der in Satz 1 genannten Unternehmen an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Gewährleistungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bis zur Höhe von insgesamt 250 000 000 Euro jährlich übernommen werden. Darüber hinausgehende Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.
(2) Darüber hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen insbesondere zur Förderung der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Wohnungsbaus sowie des sozialen Bereiches Bürgschaften nach Maßgabe der jeweils geltenden Bürgschaftsrichtlinien, Garantien und sonstige Gewährleistungen in Höhe von bis zu 2 000 000 000 Euro jährlich übernehmen, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 zu Gunsten von Landeseinrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts und vom Freistaat Sachsen institutionell geförderten Einrichtungen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, die Aufgaben im Rahmen der Ausführung des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Auftrag des Freistaates Sachsen wahrnehmen, im Rahmen der von diesen zu erbringenden atomrechtlichen Deckungsvorsorge Freistellungen bis zur Höhe von 65 000 000 Euro jährlich neu zu übernehmen. Soweit eine Einrichtung gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gefördert wird, gilt dies nur für den Anteil an der Deckungsvorsorgesumme, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an der institutionellen Förderung der betreffenden Einrichtung entspricht.
(4) Gewährleistungsübernahmen nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages, soweit sie 25 000 000 Euro im Einzelfall übersteigen.
(5) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages ist über die geleisteten Gewährleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger sowie Höhe, Art und Zweck der jeweils geleisteten Gewährleistungen ausweist.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686)