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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 11 HG 2023/2024 - Förderprogramme der Europäischen Union

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-2:23

(1) Die Ausgaben einschließlich Abführungen von Rückerstattungen an die Europäische Union zur Umsetzung von Förderprogrammen der Europäischen Union sind übertragbar für den jeweiligen Förderzeitraum zuzüglich Nachlaufperioden. § 45 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung gilt entsprechend.

(2) Ausgaben und veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen zur Umsetzung der Förderprogramme der Europäischen Union sind, soweit europäisches Recht Umschichtungen ohne Änderungsantrag zulässt, innerhalb der einzelnen Programme gegenseitig deckungsfähig. Eine geplante einzelplanübergreifende Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen.

(3) Wenn und soweit sich zur Umsetzung der Förderprogramme der Europäischen Union in den Förderzeiträumen 2014 bis 2020 und 2021 bis 2027 die Notwendigkeit von Umschichtungen ergibt, kann das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb und auch zwischen Einzelplänen und fondsübergreifend umschichten und dafür auch neue Titel ausbringen sowie erforderliche Deckungsfähigkeiten zulassen. Für das Verfahren gilt § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird zur Umsetzung des Programms für den Fonds für einen gerechten Übergang (Just Transition Fund) gemäß Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 ermächtigt,

  1. 1.

    die im Einzelplan 15 zentral veranschlagten Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in die betroffenen Einzelpläne umzuschichten sowie weiteren Umschichtungen innerhalb und zwischen den Einzelplänen zuzustimmen und dafür jeweils neue Kapitel und Titel auszubringen sowie erforderliche Deckungsfähigkeiten zuzulassen; für das Verfahren gilt § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend,

  2. 2.

    im Benehmen mit der zuständigen Verwaltungsbehörde, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ganz oder teilweise vor Genehmigung des Programms freizugeben; ohne gesonderte Freigabe bleiben die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bis zu deren Genehmigung gesperrt.

(5) Fälligkeiten von veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen zur Umsetzung der Förderprogramme der Europäischen Union dürfen

  1. 1.

    mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen vorgezogen werden und

  2. 2.

    mit unverzüglicher Anzeige an das Staatsministerium der Finanzen hinausgeschoben werden.

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf dadurch nicht überschritten werden.

(6) Als Ausnahmen vom Bruttonachweis nach § 35 der Sächsischen Haushaltsordnung wird neben den in § 10 Absatz 10 geregelten Ausnahmen zugelassen, dass im Zuge der Abwicklung von Förderprogrammen der Europäischen Union Einnahmen aus Rückzahlungen einschließlich Zinsen, abzüglich etwaiger Verzugszinsen, von den Ausgaben abgesetzt werden können. Weiterhin können im Rahmen der Abwicklung von Förderprogrammen der Europäischen Union Ausgaben für Rückzahlungen an die Europäische Union von den Einnahmen abgesetzt werden, sofern keine Verrechnung möglich ist.

(7) Bei mehr- und überjährigen Erstattungsverfahren kann das Staatsministerium der Finanzen die Einnahme- und Ausgabereste sowie Vorgriffe unter Berücksichtigung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben des gesamten Förderzeitraumes bis zur Höhe der in den bereits abgelaufenen Haushaltsjahren veranschlagten Einnahmen und Ausgaben übertragen.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen darf die Einwilligung nach § 45 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung für noch nicht mit Bewilligungen untersetzte Minderausgaben bei Förderprogrammen der Europäischen Union auf Grund der Rechtsverbindlichkeit der jeweiligen Finanzpläne oder Finanzierungspläne erteilen. Gleiches gilt für die Bildung und Übertragung der entsprechenden Einnahmereste. Darüber hinaus können Einnahmereste für noch nicht erstattete, aber geleistete Mehrausgaben gebildet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686)