§ 7c HG 2023/2024 - Ergänzende Regelung zu § 49 der Sächsischen Haushaltsordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-2:23
(1) In Einzelfällen können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen über § 49 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus und für längstens ein Jahr je zwei Bedienstete im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf jeweils einer Stelle für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder je zwei Auszubildende auf jeweils einer Auszubildendenstelle geführt werden. Entsprechendes gilt, soweit der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Die Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 gilt als erteilt, soweit eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder des Ausbildungsverhältnisses eines Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz erforderlich ist.
(2) In Fällen der Gewährung von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder von Elternzeit, bei ruhendem Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente auf Zeit oder bei Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das freie Stellengehalt der betreffenden Stelle ganz oder teilweise für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die haushaltsmäßige Umsetzung von Altersteilzeit und sonstigen Arbeitszeitmodellen zu regeln.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686)