§ 7f HG 2023/2024 - Besondere Regelungen zur Personalbewirtschaftung an Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-2:23
An Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes können außerhalb des Stellenplans geführt werden:
- 1.
bis zu 84 Leerstellen für Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, wenn deren Personalausgaben, grundsätzlich einschließlich des Versorgungszuschlages, aus Mitteln Dritter vollständig finanziert werden und die Hochschulen gewährleisten, die Stelleninhaber im Falle unbefristeter Dienstverhältnisse nach Auslaufen der Finanzierung aus Mitteln Dritter auf besetzbare Stellen zu übernehmen,
- 2.
im Haushaltsjahr 2023 bis zu 11 Leerstellen für Beschäftigte an Hochschulen, deren Personalausgaben aus der Bund-Länder-Vereinbarung über den Hochschulpakt 2020 und der Bund-Länder-Vereinbarung über den Zukunftsvertrag - Studium und Lehre stärken finanziert werden,
- 3.
bis zu 130 Leerstellen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, wenn deren Personalausgaben mindestens in Höhe von 85 Prozent aus Mitteln Dritter finanziert werden,
- 4.
bis zu 17 Leerstellen für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 jeweils für die Dauer von drei Jahren, wenn deren Personalausgaben einschließlich des Versorgungszuschlages aus Hochschulmitteln finanziert werden und die Hochschulen gewährleisten, die Stelleninhaber unter Berücksichtigung struktureller Veränderungen im Zuge der Hochschulentwicklungsplanung auf besetzbare Stellen zu übernehmen,
- 5.
bis zu 53 Leerstellen für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, deren Personalausgaben aus der Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses finanziert werden, und
- 6.
bis zu 12 Leerstellen für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, deren Personalausgaben im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) zu 75 Prozent durch den Bund finanziert werden.
Die Leerstellen gelten mit Abschluss der Berufungsvereinbarung mit dem zu Berufenden und bei Beschäftigten mit Abschluss des Arbeitsvertrages als ausgebracht. Sofern sie nicht bereits im Haushaltsplan zur Verfügung stehen, sind sie im nächsten Haushaltsplan mit entsprechendem Haushaltsvermerk zu veranschlagen. Mit Beendigung der Finanzierung oder Erstattung der Personalausgaben durch Dritte entfällt die Leerstelle.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686)