§ 7 HG 2023/2024 - Ausnahmen von der Stellenplanbindung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-2:23
(1) Außerhalb des Stellenplanes können geführt werden:
- 1.
Aushilfskräfte für Beamtinnen, Richterinnen und Beschäftigte, die sich in Mutterschutz oder im mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot befinden,
- 2.
geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
Beschäftigte, für die ein Eingliederungszuschuss nach § 88 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird,
- 4.
Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 5.
Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- 6.
wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie studentische Hilfskräfte im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und studentische Hilfskräfte im Sinne des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Außerhalb des Stellenplanes können ferner geführt werden:
- 1.
bei Finanzierung aus Förderprogrammen der Europäischen Union
- a)
Beschäftigte, die im Rahmen der technischen Hilfe finanziert werden; dies gilt auch, soweit diese Beschäftigten für Zeiträume von Personalentwicklungsmaßnahmen aus Landesmitteln finanziert werden, oder
- b)
Beschäftigte, die im Rahmen anderer Förderprogramme mindestens zu 50 Prozent finanziert werden,
- 2.
Beschäftigte bei sonstiger Drittmittelfinanzierung von mindestens 75 Prozent,
- 3.
Beschäftigte bei sonstiger dauerhafter Finanzierung durch Dritte von 100 Prozent,
- 4.
Beschäftigte an der Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Chemnitz, Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Sehen und Landeszentrum zur Betreuung Blinder und Sehbehinderter, sowie an der Landesschule mit dem Förderschwerpunkt Hören, Förderzentrum Samuel Heinicke, in Trägerschaft des Freistaates Sachsen bei dauerhafter Drittmittelfinanzierung der Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und den Träger der Sozialhilfe, soweit in den Erläuterungen der jeweiligen Haushaltsstellen Anzahl und Wertigkeiten ausgewiesen werden, sowie
- 5.
befristet Beschäftigte an Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, soweit diese aus Projektmitteln finanziert werden.
Eine unbefristete Einstellung setzt in den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen voraus, dass gewährleistet ist, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Finanzierung aus Mitteln Dritter auf besetzbare Stellen übernommen werden können.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686)