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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 15 HBG 2023/2024 - Änderung des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 - HBG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HBG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:23A

Das Fraktionsrechtsstellungsgesetz vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 459; 1999 S. 130), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Zuschuß" durch das Wort "Zuschuss" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Zuschuß" durch das Wort "Zuschuss" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Die Fraktionen sind berechtigt, aus den Zuschüssen nach Absatz 1 eine allgemeine Rücklage zu bilden. Die Zuschüsse dürfen übertragen werden. Über die Wahlperiode hinaus dürfen Zuschüsse nur in Höhe von 35 Prozent der Zuschüsse des letzten Jahres der vorangegangenen Wahlperiode übertragen werden. Soweit eine Fraktion Darlehen oder Kredite aufnimmt, sind diese spätestens zum Ende der laufenden Wahlperiode abzulösen; die Rückführung ist in den jährlichen Rechnungslegungen gesondert nachzuweisen."

  2. 2.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 5 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt und das Wort "daß" wird durch das Wort "dass" ersetzt.

    4. d)

      In Absatz 6 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

  3. 3.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Fraktionsbeschluß" durch das Wort "Fraktionsbeschluss" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.