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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 25 HBG 2023/2024 - Änderung des Landesplanungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 - HBG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HBG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:23A

Das Landesplanungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706), das durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

      "§ 4a
      Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes".

    2. b)

      Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

      "§ 11
      Verbandsvorsitz".

  2. 2.

    Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

    "§ 4a
    Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes

    (1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegt die Aufgabe der Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) den Regionalen Planungsverbänden als Pflichtaufgabe.

    (2) In den Regionalplänen sind Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen. Jeder Regionale Planungsverband hat für seine Planungsregion bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 2,0 Prozent seiner Fläche gemäß Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Flächenbeitragswerte) in Form von Vorranggebieten auszuweisen.

    (3) Die Regionalen Planungsverbände können von der erforderlichen regionalen Flächenausweisung nach Absatz 2 Satz 2 abweichen, soweit gewährleistet ist, dass der gemäß Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgegebene Flächenbeitragswert in der jeweiligen Planungsregion eingehalten wird. Zu diesem Zweck können die Regionalen Planungsverbände miteinander öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen, in denen die Flächenkompensation zwischen den Regionalen Planungsverbänden verbindlich geregelt ist. Die Vereinbarung ist der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss über den fortgeschriebenen Regionalplan anzuzeigen und ist mit dem Nachweis der erfolgten Anzeige Teil des Beschlusses der Verbandsversammlung über den fortgeschriebenen Regionalplan.

    (4) Auf Ausweisungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist das Ziel 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 582) nicht anzuwenden."

  3. 3.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "der" durch die Wörter "die oder der" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Befugnisse des" durch die Wörter "Befugnisse der oder des", die Wörter "Amtszeit des" durch die Wörter "Amtszeit der oder des" und die Wörter "seiner Stellvertreter" durch die Wörter "ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter" eingefügt.

  4. 4.

    § 10 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        "Sie besteht aus den Landrätinnen und Landräten, den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern der Kreisfreien Städte der Planungsregion sowie aus weiteren Verbandsrätinnen und Verbandsräten."

      2. bb)

        In Satz 4 wird das Wort "Verbandsräte" durch die Wörter "Verbandsrätinnen und Verbandsräte" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Einwohner" durch die Wörter "Einwohnerinnen und Einwohner" und die Wörter "einen Verbandsrat" werden durch die Wörter "eine Verbandsrätin oder einen Verbandsrat" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "Verbandsräte" durch die Wörter "Verbandsrätinnen und Verbandsräte" ersetzt.

      3. cc)

        In Satz 4 werden die Wörter "jeden Verbandsrat" durch die Wörter "jede Verbandsrätin und jeden Verbandsrat" und die Wörter "ein Stellvertreter" durch die Wörter "eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter " ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "Zum Verbandsrat" durch die Wörter "Zur Verbandsrätin oder zum Verbandsrat" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "Bediensteter" durch die Wörter "Bedienstete oder Bediensteter" ersetzt.

    4. d)

      In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Verbandsräte" durch die Wörter "Verbandsrätinnen und Verbandsräte" und das Wort "Vertreter" durch die Wörter "Vertreterinnen und Vertreter" ersetzt.

    5. e)

      In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Vertreter" durch die Wörter "Vertreterinnen und Vertreter", das Wort "Arbeitgeber" durch die Wörter "Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber" und das Wort "Sorben" durch die Wörter "Sorbinnen und Sorben" ersetzt.

  5. 5.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 11
      Verbandsvorsitz".

    2. b)

      In Absatz 1 werden die Wörter "einen ehrenamtlichen Verbandsvorsitzenden" durch die Wörter "eine ehrenamtliche Verbandsvorsitzende oder einen ehrenamtlichen Verbandsvorsitzenden" und die Wörter "einen oder mehrere Stellvertreter" durch die Wörter "eine, einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Die oder der Verbandsvorsitzende hat den Vorsitz der Verbandsversammlung inne. Sie oder er vertritt den Verband und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie oder er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse."

  6. 6.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort "Braunkohleplänen" die Wörter "Regionalplänen und" eingefügt.

    2. b)

      Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      "(3) Zur Erfüllung der mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz verbundenen Planungsaufgaben werden den Regionalen Planungsverbänden für die hierfür erforderlichen Personal- und Sachmittel jährlich jeweils 350 000 Euro pro Verband befristet bis zum 31. Dezember 2027 gewährt. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich am 15. des zweiten Monats zu je einem Viertel des Jahresbetrages. Es ist bis zum 30. Juni 2026 zu prüfen, ob die Regionalen Planungsverbände über den 31. Dezember 2027 hinaus Haushaltsmittel im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz benötigen."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

  7. 7.

    In § 17 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Jeder" durch die Worte "Jede und jeder" ersetzt.

  8. 8.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Vorhabensträger" durch das Wort "Vorhabenträger" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 werden die Wörter "den Mitteilungs- und Auskunftspflichtigen" durch die Wörter "die mitteilungs- und auskunftspflichtige Stelle oder Person" ersetzt.

  9. 9.

    Dem § 20 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

    "(3) In Ausnahme zu § 16 gilt zur Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen, welche gemäß § 2 EEG im öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Sicherheit dienen, § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 und den entsprechenden Festlegungen in den Regionalplänen im jeweiligen Zulassungsverfahren von der für das jeweilige Vorhaben zuständigen Zulassungsbehörde Abweichungen zugelassen werden können, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Die Zulassung erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden und im Benehmen mit dem Regionalen Planungsverband, in dessen Plangebiet sich das Vorhaben befindet. Als betroffene Gemeinden gelten alle Gemeinden, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist. Die Raumordnungsbehörde gibt ihre Stellungnahme nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die zuständige Zulassungsbehörde ab. Die Frist kann aus wichtigem Grund einmalig um bis zu einem Monat verlängert werden. Satz 1 gilt für Zulassungsverfahren, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet worden sind. Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet unter Einbeziehung der obersten Immissionsschutzbehörde die Auswirkungen der nach Satz 1 zugelassenen Abweichungen und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2026 Bericht.

    (4) Zur Bewältigung der Herausforderungen des demografischen Wandels und zur Stärkung des kreisangehörigen Raums gilt § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 2.2.1.6 des Landesentwicklungsplans 2013 im Baugenehmigungsverfahren Abweichungen zulassen kann. Abweichungen durch die Bauleitplanungen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zulässig. Die Abweichungen nach Satz 1 und 2 sind nur zulässig, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sind. Vor der Entscheidung über die Abweichung ist die Gemeinde anzuhören. Die Raumordnungsbehörde gibt ihre Stellungnahme nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde ab. Die Frist kann aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängert werden. Satz 1 und 2 gelten nur für Zulassungs- und Planungsverfahren, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet worden sind; für Planungsverfahren gilt der Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 [BGBl. I S. 3634], das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 [BGBl. I S. 1726] geändert worden ist). Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet die Auswirkungen der Abweichungen nach Satz 1 und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2026 Bericht."