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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 11 HBG 2023/2024 - Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 - HBG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HBG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:23A

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

      "§ 2
      Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte".

    2. b)

      Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

      "§ 5
      Beamtinnen und Beamte auf Zeit".

    3. c)

      Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

      "§ 6
      Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte".

    4. d)

      Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

      "§ 21
      Andere Bewerberinnen und Bewerber".

    5. e)

      Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

      "§ 35
      Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten".

    6. f)

      Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

      "§ 37
      Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger".

    7. g)

      Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

      "§ 54
      Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand".

    8. h)

      Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

      "§ 57
      Politische Beamtinnen und Beamte".

    9. i)

      Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

      "§ 64
      Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten".

    10. j)

      Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:

      "§ 75
      Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten".

    11. k)

      Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:

      "§ 114
      Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten".

    12. l)

      Die Angaben zu den §§ 141 bis 144 werden wie folgt gefasst:

      "§ 141
      Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz

      § 142
      Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung

      § 143
      Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz

      § 143a
      Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung

      § 144
      Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr".

    13. m)

      Die Angabe zu § 144a wird wie folgt gefasst:

      "§ 144a
      Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst".

    14. n)

      Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:

      "Abschnitt 11
      Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte".

    15. o)

      Die Angaben zu den §§ 146 bis 149 werden wie folgt gefasst:

      "§ 146
      Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Zuständigkeiten

      § 147
      Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

      § 148
      Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

      § 149
      Übernahme von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bei Gebietsänderung".

    16. p)

      Die Angabe zu § 151 wird wie folgt gefasst:

      "§ 151
      Landrätinnen und Landräte".

    17. q)

      Die Angaben zu den §§ 153 und 154 werden wie folgt gefasst:

      "§ 153
      Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

      § 154
      Amtsverweserinnen und Amtsverweser".

    18. r)

      Die Angabe zu § 155a wird wie folgt gefasst:

      "§ 155a
      Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher".

  2. 2.

    In § 1 werden die Wörter "Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamte)" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte)" ersetzt.

  3. 3.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 2
      Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte".

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in welchem die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet."

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach den Wörtern "Dienstbehörde, der" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

      3. cc)

        Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        "Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Staatsministerium der Finanzen."

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

        "Dienstvorgesetzte sind für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Dienstvorgesetzte sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden, der die Beamtin oder der Beamte angehört. Dienstvorgesetzte der Leiterinnen oder Leiter einer Behörde sind die Leiterinnen oder Leiter der nächsthöheren Behörde. Höhere und nächsthöhere Dienstvorgesetzte sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über Dienstvorgesetzte führen."

      2. bb)

        In Satz 5 werden nach dem Wort ", wer" die Wörter "Dienstvorgesetzte oder" eingefügt.

    4. d)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Vorgesetzte sind dafür zuständig, der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen."

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "Wer" die Wörter "Vorgesetzte oder" eingefügt.

  4. 4.

    In § 3 werden nach dem Wort "als" die Wörter "andere Bewerberin oder" eingefügt.

  5. 5.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129)" ersetzt.

    2. b)

      Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

      "(2) Bei ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventinnen und Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschafterinnen und Botschaftern sowie Leiterinnen und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

      (3) Für die Zulassung von Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zuständig

      1. 1.

        das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus in den Fällen von § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes,

      2. 2.

        im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

      (4) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist festzustellen aufgrund der Untersuchung

      1. 1.

        einer Amtsärztin, eines Amtsarztes,

      2. 2.

        einer Polizeiärztin, eines Polizeiarztes,

      3. 3.

        einer anderen beamteten Ärztin, eines anderen beamteten Arztes oder

      4. 4.

        in Ausnahmefällen einer nicht beamteten Fachärztin oder eines nicht beamteten Facharztes."

  6. 6.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 5
      Beamtinnen und Beamte auf Zeit".

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 1 werden dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt und wird das Wort "besonders" gestrichen.

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie

      1. 1.

        eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet haben,

      2. 2.

        im Beamtenverhältnis auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben oder

      3. 3.

        das 64. Lebensjahr überschritten und im Beamtenverhältnis auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht haben.

      Zeiten, während derer eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, der die Zusicherung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen enthält, eine hauptberufliche Tätigkeit in leitender Stellung bei einem kommunalen Landesverband im Freistaat Sachsen ausgeübt hat, werden bis zu einer Gesamtzeit von elf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt."

    4. d)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden vor den Wörtern "eines Beamten" die Wörter "einer Beamtin oder" eingefügt und das Wort "diesen" durch das Wort "diese" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        "Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit der Aufforderung nicht nach, tritt sie oder er nicht nach Absatz 2 in den Ruhestand."

      3. cc)

        In Satz 3 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

    5. e)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Treten Beamtinnen oder Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, sind sie zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden".

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Wörter "Wird er" durch die Wörter "Werden sie" ersetzt.

    6. f)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "eines Beamten" gestrichen und das Wort "seiner" wird durch das Wort "der" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        "Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit gilt in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie oder er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre."

  7. 7.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 6
      Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte".

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 1 werden dem Wort "Ehrenbeamte" die Wörter "Ehrenbeamtinnen oder" vorangestellt und wird das Wort "besonders" gestrichen.

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 60. Lebensjahr vollendet hat."

      2. bb)

        In Satz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Ehrenbeamtin oder der" ersetzt und vor den Wörtern "eines Beamten" die Wörter "einer Beamtin oder" eingefügt.

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Beamtinnen und Beamte haben die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter ihrem Dienstherrn anzuzeigen."

  8. 8.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Staatsbeamtinnen und" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 werden dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen oder" vorangestellt.

      2. bb)

        In Nummer 2 werden nach dem Wort "als" die Wörter "Staatsbeamtin oder" eingefügt.

      3. cc)

        In Nummer 3 werden die Wörter "der Bewerber bereits Beamter" durch die Wörter "die Bewerberin oder der Bewerber bereits verbeamtet" ersetzt.

  9. 9.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 3 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Schulleiterinnen und" eingefügt und wird das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt.

      2. bb)

        Nummer 4 Buchstabe a bis d wird wie folgt gefasst:

        "a)
        Sachgebietsleitung,

        b)
        Amtsleitung,

        c)
        Dezernatsleitung oder

        d)
        Leitung vergleichbarer Organisationseinheiten".

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 3 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Schulleiterinnen und" eingefügt.

      2. bb)

        In Nummer 4 werden nach dem Wort "von" die Wörter "der Generaldirektorin oder" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "denen" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 wird das Wort "Tage" durch das Wort "Tag" ersetzt und es werden nach den Wörtern "Amt, das" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 3 werden nach dem Wort "stünde" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

    5. e)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "sich" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 4 werden nach dem Wort "die" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    6. f)

      In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

  10. 10.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort "ist" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

      2. bb)

        Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort "Berufung" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 2 wird jeweils das Wort "seines" durch das Wort "des" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Die Beamtin oder der Beamte darf während ihrer oder seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des nach § 8 Absatz 1 übertragenen Amtes führen. Wird der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach § 8 Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf sie oder er die Amtsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen."

  11. 11.

    § 10 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "Staatsbeamten werden vom" durch die Wörter "Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten werden von der Ministerpräsidentin oder dem" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 4 wird das Wort "Tage" durch das Wort "Tag" ersetzt.

  12. 12.

    In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

  13. 13.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden die Wörter "des von" durch das Wort "von" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 3 werden nach dem Wort "Bei" die Wörter "Staatsbeamtinnen und" und nach dem Wort "nicht" die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach dem Wort "bei" die Wörter "Staatsbeamtinnen und" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 3 wird das Wort "dem" durch die Wörter "den Beamtinnen oder" und wird das Wort "seines" durch das Wort "ihres" ersetzt.

  14. 14.

    § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden nach den Wörtern "wenn sie" die Wörter "eine Beamtin oder" eingefügt.

    2. b)

      In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort "dem" durch das Wort "den" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihnen" ersetzt.

  15. 15.

    § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)" durch die Wörter "das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381)" ersetzt.

    2. b)

      Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

      "a)
      ein für die jeweilige Laufbahn geeignetes, mit einem Mastergrad, einem diesem entsprechenden Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung, einer ersten Prüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Magisterabschluss abgeschlossenes Hochschulstudium oder".

  16. 16.

    § 18 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    "In den Fällen des Satzes 1 können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach ihrer oder seiner Wahl den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableistet."

  17. 17.

    § 20 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135)" durch die Angabe "2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16)" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Sofern eine Beamtin, ein Beamter, eine ehemalige Beamtin oder ein ehemaliger Beamter die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation in einem

      1. 1.

        anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

      2. 2.

        Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

      3. 3.

        anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

      beantragen, ist die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu bestimmende zuständige Anerkennungsbehörde verpflichtet, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates auf Antrag über das Vorliegen disziplinarischer Sanktionen und, soweit diese ihr bekannt sind, über strafrechtliche Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Die Anerkennungsbehörde kann insoweit Auskunft von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, von der oder dem letzten unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten verlangen."

  18. 18.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 21
      Andere Bewerberinnen und Bewerber".

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und Absatz 4 werden jeweils vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

  19. 19.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt und die Wörter "nach Absatz 2" werden gestrichen.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Besitzen Beamtinnen und Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn sie die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse

        1. 1.

          durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen oder

        2. 2.

          aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind,

        erworben haben."

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

  20. 20.

    § 23 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtinnen und Beamten" und wird das Wort "wahrnimmt" durch das Wort "wahrnehmen" ersetzt.

    2. b)

      Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Darüber hinaus sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich selbst laufend fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und steigenden Anforderungen des bekleideten Amtes gewachsen sind."

  21. 21.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sieben" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      "3.
      Vorgesetzten-Gespräche mit der Beamtin oder dem Beamten,".

    3. c)

      In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ausbildung" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

  22. 22.

    In § 25 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.

  23. 23.

    In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sich" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

  24. 24.

    § 27 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 3 werden jeweils vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    4. d)

      Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Hiervon abweichend können Beamtinnen oder Beamte, die

      1. 1.

        in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen oder

      2. 2.

        in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der ersten oder zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Absatz 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Absatz 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen."

    5. e)

      Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

      "(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist eine Beförderung bei Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes, durch die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig. Gleiches gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs für

      1. 1.

        ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

      2. 2.

        ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

      3. 3.

        ehemalige Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und

      4. 4.

        ehemalige Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

  25. 25.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "Beamte" durch die Wörter "Eine Beamtin oder ein Beamter" und das Wort "können" durch das Wort "kann" ersetzt.

    2. b)

      Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrem oder seinem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie oder er die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach Satz 2 nachweisen kann."

  26. 26.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 Nummer 8 werden nach den Wörtern "Mitwirkungspflichten der" die Wörter "Prüfungsteilnehmerinnen und" eingefügt.

    2. b)

      In Satz 4 werden die Wörter "16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)" durch die Wörter "27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)" ersetzt.

  27. 27.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt und werden nach dem Wort "einer" die Wörter "ihrem oder" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Die Beamtin oder der Beamte kann auch zu einer nicht ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihr oder ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist."

      2. bb)

        In Satz 3 wird das Wort "Satz" durch die Wörter "den Sätzen" ersetzt und werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

      2. bb)

        Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        "Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt, auch einer anderen Laufbahn, entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt."

    4. d)

      Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      "(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie oder ihn, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihr oder ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie oder er abgeordnet ist."

  28. 28.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden jeweils vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "der Beamtin oder" und nach dem Wort ", wenn" die Wörter "sie oder" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "ein Beamter, " durch die Wörter "eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder" ersetzt und nach dem Wort "ohne" die Wörter "ihre oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort ", das" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

  29. 29.

    § 33 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 3 werden nach dem Wort "Solange" die Wörter "eine Beamtin oder" und nach den Wörtern "für die" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

  30. 30.

    § 34 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "Tritt" die Wörter "eine Beamtin oder" und nach den Wörtern "oder wird" die Wörter "sie oder" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Dienst" und nach dem Wort "an" jeweils die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

      2. bb)

        Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        "Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen."

  31. 31.

    § 35 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 35
      Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten".

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Dem" durch die Wörter "Der Beamtin oder dem" ersetzt und werden nach dem Wort ", das" die Wörter "ihrem oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

      3. cc)

        In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "vorhandenen" die Wörter "Beamtinnen und" und nach dem Wort "Monaten" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Wörter "nach Satz 1" gestrichen.

      3. cc)

        In Satz 3 werden nach dem Wort "Bei" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  32. 32.

    In § 36 Satz 1 werden nach dem Wort ", dass" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  33. 33.

    § 37 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 37
      Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger".

    2. b)

      In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "vorhandenen" die Wörter "Versorgungsempfängerinnen und" eingefügt.

  34. 34.

    § 39 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten, für deren Ernennung die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs und aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich ist die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Geschäftsbereichs zuständig."

    3. c)

      In Absatz 4 werden die Wörter "§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Alternative 1 BeamtStG" durch die Wörter "§ 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erste Alternative des Beamtenstatusgesetzes" und die Wörter "§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Alternative 2" durch die Wörter "§ 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 zweite Alternative" ersetzt.

  35. 35.

    § 40 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      "Abweichend von § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes ist die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihr oder ihm".

    2. b)

      In Absatz 2 wird die Angabe "§ 22 Abs. 2" durch die Angabe "§ 22 Absatz 2 Satz 1" ersetzt und nach dem Wort "Entlassung" werden die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 3 wird das Wort "Ein" durch die Wörter "Eine Beamtin oder ein" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "für" die Wörter "eine Staatsbeamtin oder" eingefügt.

  36. 36.

    § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "des Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder des Beamten" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 werden die Wörter "dem Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder dem Beamten" ersetzt.

  37. 37.

    In § 42 werden die Wörter "des Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder des Beamten" ersetzt.

  38. 38.

    § 43 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

      "Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie bei der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Probe nach § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes und der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes beträgt die Entlassungsfrist bei einer Beschäftigungszeit".

    2. b)

      In Absatz 3 werden die Wörter "Beamte auf Probe" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie Beamtinnen" ersetzt.

  39. 39.

    § 45 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die frühere Beamtin oder" eingefügt.

    2. b)

      Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nur geführt werden, wenn die Erlaubnis hierzu nach § 85 Absatz 3 Satz 1 erteilt ist."

  40. 40.

    § 46 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Beamte auf Lebenszeit" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit" ersetzt.

      2. bb)

        In Spalte 1 der Tabellenüberschrift der Tabelle zu Satz 2 werden dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt.

    3. c)

      In Absatz 3 wird das Wort "Lehrer" durch das Wort "Lehrkräfte" ersetzt.

  41. 41.

    § 47 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "des Beamten oder auf Antrag" durch die Wörter "oder auf Antrag der Beamtin oder" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 werden nach dem Wort "Bei" die Wörter "Beamtinnen oder" und nach dem Wort "Ernennung" die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt.

  42. 42.

    § 48 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

    "Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er".

  43. 43.

    § 51 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, wird ihre oder seine Dienstunfähigkeit von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten festgestellt. Soweit erforderlich, holt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte ein Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 über den Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten ein."

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach dem Wort "Erklärung" die Wörter "der oder" eingefügt.

  44. 44.

    § 52 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Bestehen bei der oder dem Dienstvorgesetzten Zweifel über ihre oder seine Dienstfähigkeit, ohne dass ein Antrag nach § 51 Absatz 1 Satz 1 gestellt wird, ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde von einer Ärztin oder einem Arzt nach § 4 Absatz 4 untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen."

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Wörter "Der Arzt teilt" durch die Wörter "Die Ärztin oder der Arzt teilt der oder" ersetzt.

      3. cc)

        In Satz 3 erster Halbsatz werden nach dem Wort "Mitteilung" die Wörter "der Ärztin oder" und nach dem Wort "Personalakte" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

      4. dd)

        Satz 4 wird wie folgt gefasst:

        "Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach Satz 1, kann sie oder er so behandelt werden, als wäre ihre oder seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund des Gutachtens nach Absatz 1 Satz 1 für dienstunfähig, oder gilt die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 1 Satz 4 als festgestellt, teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten unter Angabe der Gründe mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist."

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Erhebt" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "Ruhestand" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden vor den Wörtern "dem Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 4 werden nach dem Wort "Dienstfähigkeit" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

      3. cc)

        Satz 6 wird wie folgt gefasst:

        "Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, wird die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt, ohne dass die einbehaltenen Beträge nachgezahlt werden."

      4. dd)

        In den Sätzen 2 und 5 erster Halbsatz werden jeweils nach dem Wort "ist" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

    5. e)

      In Absatz 5 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt und nach dem Wort "Weisung" werden die Wörter "ihres oder" eingefügt.

  45. 45.

    § 53 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Liegen Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten vor, kann die Ernennungsbehörde ein Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 über die Dienstfähigkeit einholen."

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von zehn Jahren nach ihrer oder seiner Versetzung in den Ruhestand ihre oder seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt und ist ihre oder seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt, ist dem Antrag zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

  46. 46.

    § 54 wird wie folgt gefasst:

    "§ 54
    Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

    Für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gelten die §§ 51 bis 53 entsprechend."

  47. 47.

    § 55 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "Ernennung" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Dies gilt nicht, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre."

  48. 48.

    § 56 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "dem Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder dem Beamten" ersetzt.

    2. b)

      Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen der §§ 48 und 139 Absatz 6 sowie von § 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 3 und § 157 auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten als Beginn des Ruhestands ein Zeitpunkt nach Ablauf eines späteren Monats festgesetzt werden."

  49. 49.

    § 57 wird wie folgt gefasst:

    "§ 57
    Politische Beamtinnen und Beamte

    Ämter im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, der Präsidentin oder des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, der Regierungssprecherin oder des Regierungssprechers sowie der Direktorin oder des Direktors beim Sächsischen Landtag."

  50. 50.

    § 59 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

    "Die Frist gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes für eine Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder Probe in den einstweiligen Ruhestand beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes sobald die Bestimmung gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes getroffen wurde."

  51. 51.

    In § 61 Absatz 1 wird das Wort "Dem" durch die Wörter "Der Ministerpräsidentin oder dem" ersetzt.

  52. 52.

    § 62 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) In den Fällen von § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes besteht ein Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt, sofern die Altersgrenze noch nicht erreicht ist und Dienstfähigkeit besteht; bis zur Übertragung des neuen Amtes wird der Beamtin oder dem Beamten die Besoldung gewährt, die ihm oder ihr aus dem bisherigen Amt zugestanden hätte."

    2. b)

      In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter "des Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder des Beamten" und die Wörter "der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte die Ansprüche nach Absatz 1" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 3 werden nach dem Wort "Entlassung" die Wörter "einer Beamtin oder" eingefügt.

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im ersten Halbsatz werden die Wörter "Der Beamte muss sich auf die ihm" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen" ersetzt.

      2. bb)

        Im zweiten Halbsatz werden die Wörter "er ist" durch die Wörter "sie sind" ersetzt.

  53. 53.

    § 63 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "Der Beamte" durch die Wörter "Die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

  54. 54.

    § 64 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 64
      Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten".

    2. b)

      In Satz 1 wird das Wort "Vollzugsbeamte" durch die Wörter "Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte" ersetzt.

    3. c)

      Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "Befolgt die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, trägt sie oder er die Verantwortung für ihr oder sein Handeln nur, wenn sie oder er erkennt oder wenn es für sie oder ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird."

    4. d)

      In Satz 4 werden die Wörter "der Vollzugsbeamte" durch die Wörter "die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte" und wird das Wort "seinem" durch die Wörter "ihrem oder seinem" ersetzt.

  55. 55.

    § 66 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "Der Beamte" durch die Wörter "Die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

      1. 1.

        Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,

      2. 2.

        Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Partnerinnen oder Partner einer der Ehe oder der Lebenspartnerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft, Geschwister, Ehegattinnen oder Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,

      3. 3.

        Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder,

      4. 4.

        die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

      Angehörige oder Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist auch

      1. 1.

        die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder die frühere Lebenspartnerin oder der frühere Lebenspartner der Beamtin oder des Beamten,

      2. 2.

        die Verlobte oder der Verlobte der Beamtin oder des Beamten oder die Person, der die Beamtin oder der Beamte die Begründung einer Lebenspartnerschaft versprochen hat,

      3. 3.

        wer mit der Beamtin oder dem Beamten in gerader Linie verschwägert, ab dem dritten Grad in gerader Linie verwandt, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert ist."

    3. c)

      In Absatz 3 werden nach dem Wort "denen" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

  56. 56.

    § 68 wird wie folgt gefasst:

    "§ 68
    Aussagegenehmigung

    Die Aussagegenehmigung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte; ist die oder der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, wird die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern erteilt."

  57. 57.

    § 69 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere Medien erteilt ausschließlich die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person."

    2. b)

      In Satz 2 werden nach dem Wort "Andere" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

  58. 58.

    § 71 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen."

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Wörter "Der Beamte hat seinen" durch die Wörter "Sie haben ihre" und wird das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.

      3. cc)

        In Satz 3 werden die Wörter "Der Dienstvorgesetzte kann" durch die Wörter "Diese können" und die Wörter "einen Vorgesetzten" durch das Wort "Vorgesetzte" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Beamtin oder" und nach dem Wort "Verlangen" die Wörter "der oder" eingefügt.

      2. bb)

        Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

        "Die Dienstvorgesetzten können die Untersuchung durch Ärztinnen oder Ärzte gemäß § 4 Absatz 4 sowie durch sonstige von den Dienstvorgesetzten bestimmte Ärztinnen oder Ärzte anordnen. Die Kosten für diese Untersuchung trägt die Behörde."

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes die Besoldung, verliert sie oder er auch sonstige Leistungen des Dienstherrn für die Zeit des Fernbleibens."

      2. bb)

        In Satz 3 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "die Dienstvorgesetzte oder" eingefügt.

    4. d)

      In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte" ersetzt und nach dem Wort "für" werden die Wörter "eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder" eingefügt.

  59. 59.

    § 72 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden."

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, seine" durch die Wörter "können die Dienstvorgesetzten die Beamtinnen oder Beamten anweisen, ihre" und wird das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.

  60. 60.

    In § 73 werden die Wörter "der Dienstvorgesetzte" durch die Wörter "die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder" und wird das Wort "seines" durch die Wörter "ihres oder seines" ersetzt.

  61. 61.

    In § 74 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" und das Wort "sein" durch das Wort "das" ersetzt.

  62. 62.

    § 75 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 75
      Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten".

    2. b)

      Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      "Bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten oder einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten gilt es über die in § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes geregelten Fälle hinaus auch als Dienstvergehen, wenn sie oder er schuldhaft entgegen".

  63. 63.

    § 77 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1228)" ein Komma und die Wörter "das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist" eingefügt.

    2. b)

      In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)" durch die Wörter "Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)" ersetzt und nach dem Wort "auf" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  64. 64.

    In § 78 Absatz 1 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt und die Wörter "Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473)" ersetzt.

  65. 65.

    § 79 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Beamtinnen und" und nach dem Wort "jugendliche" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach dem Wort "jugendlichen" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Jugendliche" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "jugendlicher" die Wörter "Beamtinnen und" und nach dem Wort "Aufsicht" die Wörter "einer oder" eingefügt.

    4. d)

      In Absatz 4 werden vor den Wörtern "des jugendlichen" die Wörter "der jugendlichen Beamtin oder" eingefügt.

    5. e)

      In Absatz 5 werden nach dem Wort "jugendliche" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  66. 66.

    § 80 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Beihilfeberechtigt sind:

      1. 1.

        Beamtinnen und Beamte, solange sie Besoldung erhalten,

      2. 2.

        Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, solange sie Ruhegehalt, einen Unterhaltsbeitrag, Witwengeld, Waisengeld oder Übergangsgeld erhalten.

      Die Beihilfeberechtigung besteht auch

      1. 1.

        wenn Besoldung oder Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,

      2. 2.

        während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 98 Absatz 1, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

      3. 3.

        während der Inanspruchnahme von Elternzeit,

      4. 4.

        während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, schriftlich ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,

      5. 5.

        bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat sowie

      6. 6.

        für ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte auf Widerruf, solange sie Anwärterbezüge nach § 71 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhalten."

    2. b)

      In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650)" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Angehörigen" durch das Wort "Personen" ersetzt.

      2. bb)

        Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

        "Berücksichtigungsfähige Personen sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (berücksichtigungsfähige Erwachsene) und die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach § 42 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder § 55 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder). Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Erwachsenen besteht nur, soweit deren Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare ausländische Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung 18 000 Euro nicht übersteigt."

    4. d)

      In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Zahnersatz," die Wörter "Heilpraktikerinnen oder" eingefügt.

    5. e)

      In Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "Ehegatten sowie den berücksichtigungsfähigen Lebenspartner" durch das Wort "Erwachsenen" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter "eines Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "einer beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

      3. cc)

        In Satz 4 werden die Wörter "einem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "einer beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

      4. dd)

        In Satz 6 werden die Wörter "des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

    6. f)

      In Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "welcher Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "welche beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

    7. g)

      In Absatz 9 werden nach der Angabe "L 314 vom 22.11.2016, S. 72" die Wörter ", L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35" sowie nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 198)" die Wörter ", das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist" eingefügt.

  67. 67.

    § 81 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, kann ihr oder ihm dafür Ersatz geleistet werden."

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 3 wird das Wort "beim" durch die Wörter "bei der oder dem" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "an" die Wörter "Staatsbeamtinnen und" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 4 werden nach dem Wort "andere" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  68. 68.

    § 81a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Nachteil" die Wörter "der oder" eingefügt.

  69. 69.

    In § 83 werden das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und" und die Wörter "Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460)" durch die Wörter "Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)" ersetzt.

  70. 70.

    § 84 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "nur" die Wörter "einer Beamtin oder" und nach dem Wort "werden," die Wörter "die oder" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "der" die Wörter "Staatsbeamtinnen und" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Ministerpräsidentin oder der" ersetzt.

  71. 71.

    § 85 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "Der Beamte hat" durch die Wörter "Die Beamtin oder der Beamte hat" und das Wort "seinem" durch die Wörter "ihrem oder seinem" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Wörter "der Beamte" gestrichen und wird das Wort "führen" durch die Wörter "geführt werden" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Ruhestandsbeamtin oder der" ersetzt und werden nach dem Wort ", die" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

      2. bb)

        Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        "Wird ihr oder ihm ein neues Amt übertragen, erhält sie oder er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen."

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Einem" durch die Wörter "Einer entlassenen Beamtin oder einem" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die entlassene Beamtin oder" eingefügt.

  72. 72.

    § 86 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "der Beamte oder Versorgungsempfänger auf die ihm für die Zeit, die" durch die Wörter "die Beamtin, der Beamte, die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger auf die ihr oder ihm für die Zeit, die sie oder" ersetzt und nach dem Wort "Verwendung" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.

    2. b)

      In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

  73. 73.

    In § 87 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Staatsbeamte, Richter" durch die Wörter "Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen" ersetzt.

  74. 74.

    § 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "ein Beamter oder" durch die Wörter "eine Beamtin, ein Beamter, eine Versorgungsberechtigte, ein" ersetzt und die Wörter "einer seiner" werden durch die Wörter "eine oder einer ihrer oder seiner" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 4 werden nach dem Wort "Nachteil" die Wörter "der oder" eingefügt und die Wörter "oder der" durch die Wörter "oder von" ersetzt.

  75. 74a.

    In § 92 wird das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte" ersetzt.

  76. 75.

    § 93 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "der" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" und nach dem Wort "sich" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von ihrer oder seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte Kenntnis zu nehmen und sie mit der Beurteilerin oder dem Beurteiler zu besprechen."

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "Äußerungen" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 werden nach den Wörtern "Gruppen von" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

      2. bb)

        In Nummer 3 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Staatsbeamtinnen und" eingefügt.

  77. 76.

    § 94 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Der Beamtin oder dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn auf Antrag von ihrem oder seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten auch über die von ihr oder ihm ausgeübte Tätigkeit und ihre oder seine Leistungen Auskunft geben."

  78. 77.

    § 95 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Arbeitszeit der" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "Der Beamte" durch die Wörter "Die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        "Wird sie oder er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihr oder ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren."

      3. cc)

        In Satz 4 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "durch die Verordnung vom 12. April 2016 (SächsGVBl. S. 146)" durch die Wörter "zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282)" ersetzt.

  79. 78.

    § 97 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "Einem" durch die Wörter "Einer Beamtin oder einem" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Einem" durch die Wörter "Einer Beamtin oder einem" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 1 werden dem Wort "der" die Wörter "die Beamtin oder" vorangestellt.

    3. c)

      In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

    4. d)

      Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      "(6) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:

      1. 1.

        bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,

      2. 2.

        bei einem Dienstherrenwechsel oder

      3. 3.

        in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

      Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden. Soweit die Beamtin oder der Beamte in der Zeit zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der Teilzeitbeschäftigung eine höhere Besoldung erhalten hat, als ihr oder ihm gemäß § 10 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die im Durchschnitt innerhalb dieses Zeitraums geleistete Arbeitszeit zugestanden hätte, hat sie oder er die zuviel gezahlte Besoldung zurückzuerstatten."

    5. e)

      Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Ernennung" die Wörter "der Beamtin oder" und nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "Ernennung" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

  80. 79.

    § 98 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      "Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren zu gewähren, wenn sie oder er

      1. 1.

        mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

      2. 2.

        sonst eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen (§ 66 Absatz 2 Satz 1), die oder der pflegebedürftig ist nach ärztlichem Gutachten oder einer Bescheinigung der Pflegekasse, des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung,

      tatsächlich betreut oder pflegt. Satz 1 Nummer 2 gilt bei einer Erkrankung einer oder eines nahen Angehörigen in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen ist."

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach dem Wort "Bei" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

    4. d)

      In Absatz 4 wird das Wort "Einem" durch die Wörter "Einer Beamtin oder einem" ersetzt.

  81. 80.

    § 99 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "Einem" durch die Wörter "Einer Beamtin oder einem" ersetzt und werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

  82. 81.

    § 101 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "die" gestrichen.

    2. b)

      Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      "1.
      die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter oder einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen und".

  83. 82.

    Der Wortlaut des § 102 wird wie folgt gefasst:

    "Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt."

  84. 83.

    § 103 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Nebentätigkeiten nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind anzuzeigen, wenn die Beamtin oder der Beamte hierfür ein Entgelt oder geldwerte Vorteile erhält."

  85. 84.

    § 104 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 werden nach dem Wort "Arbeitskraft" die Wörter "der Beamtin oder" und nach dem Wort "Erfüllung" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Nummer 2 werden dem Wort "den" die Wörter "die Beamtin oder" vorangestellt und nach dem Wort "mit" die Wörter "ihren oder" eingefügt.

      3. cc)

        In Nummer 3 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

      4. dd)

        In Nummer 4 und 5 werden jeweils die Wörter "des Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder des Beamten" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 wird das Wort "ihm" durch die Wörter "ihr oder ihm" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 3 wird das Wort "Lehrern" durch das Wort "Lehrkräften" ersetzt und werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter "sowie Beamtinnen und" eingefügt.

      3. cc)

        In Nummer 4 werden die Wörter "Ersten juristischen" durch das Wort "ersten" ersetzt und wird nach der Angabe "§ 5" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

      4. dd)

        In Nummer 5 wird das Wort "Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

      5. ee)

        Im Satzteil nach Nummer 5 werden nach dem Wort ", dass" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

  86. 85.

    § 105 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Nebentätigkeiten, die Beamtinnen oder Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Dienstvorgesetzten übernommen haben oder bei denen die Dienstvorgesetzten ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtinnen oder Beamten nicht anerkannt haben, dürfen diese nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort ", der" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

  87. 86.

    § 106 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "dem" durch die Wörter "der oder dem" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

      3. cc)

        In Satz 3 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "die Auftraggeberin oder" eingefügt.

      4. dd)

        In Satz 4 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "ist der" durch die Wörter "ist die oder der" ersetzt.

  88. 87.

    § 107 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Die Beamtin oder der Beamte, die oder der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit in einem Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihr oder ihm entstandenen Schadens."

    2. b)

      In Satz 2 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt und wird das Wort "eines" durch die Wörter "der oder des" ersetzt.

  89. 88.

    § 109 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

        "3.
        ob und inwieweit Beamtinnen und Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Dienstvorgesetzten übernommene oder ihnen mit Rücksicht auf ihre dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit eine Vergütung erhalten oder eine erhaltene Vergütung abzuführen haben, und".

      2. bb)

        In Nummer 4 werden nach dem Wort "Voraussetzungen" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "des" durch das Wort "der" ersetzt.

  90. 89.

    § 110 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen gemäß § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind während der ersten fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bei der letzten obersten Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten anzuzeigen und können von dieser Behörde gemäß § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes untersagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden."

  91. 90.

    § 111 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz werden die Wörter "- Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," sowie die Wörter "- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "für" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)" ersetzt.

    4. d)

      In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Bewerber, Beamte und ehemalige" durch die Wörter "Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und" ersetzt.

  92. 91.

    § 112 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 4 werden die Wörter "der Beihilfeberechtigte und der" durch die Wörter "die Beihilfeberechtigten und die" und die Wörter "berücksichtigte Angehörige" durch die Wörter "berücksichtigten Personen" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 5 werden die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050)" durch die Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870)" ersetzt.

  93. 92.

    § 113 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie oder ihn ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt."

  94. 93.

    § 114 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 114
      Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten".

    2. b)

      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft aus ihrer oder seiner Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie oder ihn enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, kann auch in Form der Einsichtnahme gewährt werden."

    3. c)

      In Absatz 2 wird die Angabe "Verordnung (EU) 2016/679" durch die Wörter "Datenschutz-Grundverordnung" ersetzt.

    4. d)

      In Absatz 3 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

  95. 94.

    § 115 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Einwilligung" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "gleiche" durch das Wort "Gleiche" ersetzt.

      3. cc)

        In Satz 3 werden dem Wort "Ärzte" die Wörter "Ärztinnen oder" vorangestellt.

    2. b)

      Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Die Übermittlung kann im Wege des automatisierten Abrufs erfolgen, wenn dies in Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers angemessen ist und eine mindestens stichprobenartige Abrufkontrolle gewährleistet wird."

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden die Wörter "dem Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "des Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder" ersetzt.

  96. 95.

    § 116 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,

      1. 1.

        falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,

      2. 2.

        falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

  97. 96.

    § 117 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Personalakten sind abgeschlossen,

    1. 1.

      wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche oder ohne Ansprüche auf Altersgeld aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 67. Lebensjahres, in den Fällen von § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 10 des Sächsischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn etwaige Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,

    2. 2.

      wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,

    3. 3.

      wenn nach der verstorbenen Beamtin oder dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist."

  98. 97.

    § 118 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 werden nach dem Wort "Schutz" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen."

  99. 98.

    § 118a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Auftrag" die Wörter "der oder" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Nummer 3 werden die Wörter "den Verantwortlichen" durch die Wörter "die Verantwortlichen" ersetzt.

  100. 99.

    § 121 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "müssen" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 3 werden die Wörter "den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden" durch die Wörter "die vorsitzführende Person und deren Stellvertretung" ersetzt.

  101. 100.

    In § 122 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Wahl durch" die Wörter "eine neue Ministerpräsidentin oder" eingefügt.

  102. 101.

    In § 123 Satz 1 werden nach dem Wort "führt" die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt.

  103. 102.

    § 124 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden nach dem Wort "Fortbildung" die Wörter "der Beamtinnen und" eingefügt.

    2. b)

      In Nummer 4 werden die Wörter "Beamten und abgewiesenen" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten sowie abgewiesenen Bewerberinnen und" ersetzt.

  104. 103.

    § 126 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Beschwerdeführern und" durch die Wörter "Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern sowie" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach dem Wort ", ebenso" die Wörter "die Beschwerdeführerin oder" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Stimme" die Wörter "der oder" eingefügt.

  105. 104.

    § 127 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Die Staatskanzlei bestellt die Person, die die Geschäftsstelle leitet."

    2. b)

      In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Diese" ersetzt.

  106. 105.

    § 129 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "Der Beamte" durch die Wörter "Die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden vor dem Wort "ihm" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten" durch die Wörter "unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte" und wird das Wort "dem" durch das Wort "den" ersetzt.

  107. 106.

    § 130 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird aufgehoben.

    3. c)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter "den Absätzen 1 oder 2" werden durch die Wörter "Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

  108. 107.

    In § 131 werden die Wörter "dem Beamten," durch die Wörter "der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin, dem" ersetzt und nach dem Wort "Rechte" die Wörter "der Empfängerin oder" eingefügt.

  109. 108.

    § 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt und werden vor dem Wort "seiner" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.

    2. b)

      Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Diese Verpflichtung kann einer Beamtin oder einem Beamten des Polizeivollzugsdienstes, die oder der Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für ihre oder seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden."

  110. 109.

    § 135 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Anspruch" die Wörter "einer oder" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840)" durch die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 1012)" ersetzt.

    4. d)

      In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  111. 110.

    § 136 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die Beamtinnen und Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben."

  112. 111.

    In § 137 wird das Wort "Beamten" durch die Wörter "Den Beamtinnen und Beamten" und das Wort "jeder" durch die Wörter "jede und jeder" ersetzt.

  113. 112.

    § 138 wird wie folgt gefasst:

    "§ 138
    Polizeidienstunfähigkeit

    (1) Die Beamtin oder der Beamte des Polizeivollzugsdienstes ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er die volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

    (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund einer Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt nach § 4 Absatz 4 festgestellt."

  114. 113.

    In § 138a Satz 1 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  115. 114.

    § 139 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 und 2 werden jeweils dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt.

      2. bb)

        In Spalte 1 der Tabellenüberschrift der Tabelle zu Satz 2 werden dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt.

    2. b)

      In Absatz 1 und 3 werden jeweils dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt.

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 und 2 werden jeweils dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt.

      2. bb)

        In Spalte 1 der Tabellenüberschrift der Tabelle zu Satz 2 werden dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt.

    4. d)

      In Absatz 5 werden dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt und nach dem Wort ", als" die Wörter "Polizeitaucherin oder" eingefügt.

    5. e)

      In Absatz 6 werden nach dem Wort "können" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  116. 115.

    § 141 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 141
      Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz".

    2. b)

      Im Wortlaut werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  117. 116.

    § 142 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 142
      Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung".

    2. b)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "verpflichteten" die Wörter "Forstbeamtinnen und" eingefügt.

  118. 117.

    § 143 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 143
      Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz".

    2. b)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 2 in Satz 1 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    4. d)

      In Absatz 3 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  119. 118.

    § 143a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 143a
      Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung".

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 2 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  120. 119.

    § 144 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 144
      Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr".

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie andere Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule beschäftigt waren, gelten die §§ 135, 136 Absatz 1 und § 138 entsprechend. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne von Satz 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden."

    3. c)

      In Absatz 2 werden nach dem Wort "andere" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  121. 120.

    § 144a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 144a
      Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst".

    2. b)

      In Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2030" ersetzt.

    3. c)

      Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Diese Befristung gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter."

  122. 121.

    Die Überschrift des Abschnitts 11 wird wie folgt gefasst:

    "Abschnitt 11
    Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte".

  123. 122.

    § 145 wird wie folgt gefasst:

    "§ 145
    Anwendungsbereich

    Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind:

    1. 1.

      die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,

    2. 2.

      die Landrätinnen und Landräte,

    3. 3.

      die Beigeordneten,

    4. 4.

      die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden,

    5. 5.

      die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie

    6. 6.

      die Amtsverweserinnen und Amtsverweser."

  124. 123.

    § 146 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 146
      Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Zuständigkeiten".

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "des Bürgermeisters und" durch die Wörter "der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Wörter "des Landrates und" durch die Wörter "der Landrätin oder des Landrates sowie" ersetzt.

      3. cc)

        In Satz 3 werden nach dem Wort "Dienstherr" die Wörter "der oder" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten

      1. 1.

        der Gemeinden einschließlich der Beigeordneten sowie der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,

      2. 2.

        des Landkreises einschließlich der Beigeordneten sind die Landrätinnen und Landräte,

      3. 3.

        der Verwaltungsverbände sind die Verbandsvorsitzenden."

    4. d)

      In Absatz 3 werden nach den Wörtern "entlässt die" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    5. e)

      In Absatz 4 werden die Wörter "Bürgermeister, Landräte, Amtsverweser" durch die Wörter "Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte, Amtsverweserinnen, Amtsverweser" ersetzt.

    6. f)

      Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      "(5) In den Fällen von § 50 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie in den Fällen von § 51 Absatz 1, § 52 Absatz 1 und 5, § 68 und § 106, als auch in den übrigen Fällen, in denen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, Landrätinnen oder Landräte, Amtsverweserinnen oder Amtsverweser oder die oder der Verbandsvorsitzende eine Entscheidung nicht selbst treffen können, weil sie nicht als eigene Dienstvorgesetzte anzusehen sind, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahr."

  125. 124.

    § 147 wird wie folgt gefasst:

    "§ 147
    Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

    (1) Auf die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister finden die für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften unter Beachtung von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung:

    1. 1.

      Das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den sie oder er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat. Ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden. § 12 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 14 gelten entsprechend.

    2. 2.

      Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er

      1. a)

        das 65. Lebensjahr vollendet hat oder

      2. b)

        der Fall des § 48 Nummer 2 vorliegt.

      Die §§ 46 und 47 finden keine Anwendung.

    3. 3.

      Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und hauptamtliche Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen auszuüben. Geben sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ab und bewerben sie sich nicht um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag zur Bürgermeisterwahl oder nehmen sie die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister nicht an, treten sie nicht nach § 5 Absatz 2 in den Ruhestand. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl nur unter wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen ausüben können, haben lediglich die Erklärung nach Satz 1 abzugeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die nach § 51 Absatz 7 bis 9 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewählt wurden oder die am Tage der Beendigung der Amtszeit

      1. a)

        das 58. Lebensjahr vollendet haben,

      2. b)

        eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin, Landrat, Verbandsvorsitzende, Verbandsvorsitzender, hauptamtliche Ortsvorsteherin, hauptamtlicher Ortsvorsteher, Amtsverweserin oder Amtsverweser von 14 Jahren erreicht haben, wobei Zeiten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend berücksichtigt werden, oder

      3. c)

        nach Feststellung der Rechtsaufsichtsbehörde dienstunfähig im Sinne von § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes geworden sind.

    (2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, die ein Amt als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin oder Landrat nach den Vorschriften der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28, S. 255) angetreten und für die Dauer von insgesamt neun Jahren ein Amt hauptamtlich als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin, Landrat, Verbandsvorsitzende, Verbandsvorsitzender, Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher, Amtsverweserin oder Amtsverweser ausgeübt haben, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand."

  126. 125.

    § 148 wird wie folgt gefasst:

    "§ 148
    Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

    Auf ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie mit folgenden Maßgaben Anwendung:

    1. 1.

      das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird durch rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den sie oder er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat; ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden; § 12 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 14 gelten entsprechend;

    2. 2.

      die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister kann ihre oder seine Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes und § 41 nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn sie oder er

      1. a)

        das 65. Lebensjahr vollendet hat,

      2. b)

        anhaltend krank ist,

      3. c)

        zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein anderes öffentliches Ehrenamt bekleidet hat,

      4. d)

        durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in ihrer oder seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für ihre oder seine Familie erheblich behindert wird,

      5. e)

        ein anderes öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit hiermit nicht vereinbar ist."

  127. 126.

    § 149 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 149
      Übernahme von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bei Gebietsänderung".

    2. b)

      In Absatz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Hauptamtliche" die Wörter "Bürgermeisterinnen und" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      "Im Falle des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 tritt eine Gesamtdienstzeit von sieben Jahren an die Stelle einer Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Zeit eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister war, die oder der bis zum 2. Oktober 1990 gewählt wurde und infolge einer Gebietsänderung nicht mehr weiterverwendet oder deren oder dessen Amt nicht mehr besetzt wird."

  128. 127.

    § 150 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    2. b)

      In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" und das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.

  129. 128.

    § 151 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 151
      Landrätinnen und Landräte".

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Auf" die Wörter "Landrätinnen und" und nach dem Wort "hauptamtliche" die Wörter "Bürgermeisterinnen und" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "ausgeschiedenen" die Wörter "Landrätinnen und" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" und die Wörter ", der zum Landrat" durch die Wörter ", die oder der zur Landrätin oder zum Landrat" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Landrat" durch die Wörter "Landrätin oder Landrat" ersetzt.

  130. 129.

    § 153 wird wie folgt gefasst:

    "§ 153
    Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

    (1) Auf ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie mit der Maßgabe des § 148 Nummer 2 Anwendung.

    (2) Auf hauptamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher finden die für Beamtinnen und Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Anwendung. § 150 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

    (3) In den Fällen des § 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung können die bisherigen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter verbleiben; einer Ernennung bedarf es insoweit nicht."

  131. 130.

    § 154 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 154
      Amtsverweserinnen und Amtsverweser".

    2. b)

      Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

      "Die Ernennungsurkunde für die Amtsverweserin oder den Amtsverweser nach § 54 Absatz 4 und 5 der Sächsischen Gemeindeordnung wird von der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ausgestellt und der Amtsverweserin oder dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt. Wird eine Amtsverweserin oder ein Amtsverweser zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt und kann sie oder er das Amt mangels rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit der Wahl nicht ausüben, finden auf eine hauptamtliche Amtsverweserin und einen hauptamtlichen Amtsverweser die für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften und auf eine ehrenamtliche Amtsverweserin und einen ehrenamtlichen Amtsverweser die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. § 147 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Satz 1 bis 3 sowie § 148 Nummer 2 gelten entsprechend."

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Auf die Amtsverweserin oder den Amtsverweser im Landkreis findet Absatz 1 mit Ausnahme von § 148 Nummer 2 und der Regelung über die ehrenamtlichen Amtsverweserinnen und ehrenamtlichen Amtsverweser entsprechende Anwendung."

    4. d)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Die hauptamtliche Amtsverweserin oder der hauptamtliche Amtsverweser nach Absatz 1 Satz 3 und die Amtsverweserin oder der Amtsverweser nach § 51 Absatz 3 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tritt nur dann mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn

        1. 1.

          die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister, zur Landrätin oder zum Landrat ungültig ist, oder

        2. 2.

          die Beamtin oder der Beamte nicht erneut zur Amtsverweserin oder zum Amtsverweser bestellt wird, obwohl sie oder er dazu bereit ist, das Amt auszuüben."

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort ", weil" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.

  132. 131.

    § 155 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "Übernahme" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "an" die Wörter "die Beamtinnen und" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 3 werden nach dem Wort "Kommunale" die Wörter "Wahlbeamtinnen und" eingefügt.

  133. 132.

    § 155a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 155a
      Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher".

    2. b)

      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung."

    3. c)

      Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister beträgt monatlich in Gemeinden

      1. 1.

        mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 1 050 Euro,

      2. 2.

        mit über 500 bis zu 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 100 Euro,

      3. 3.

        mit über 1 000 bis zu 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 250 Euro,

      4. 4.

        mit über 2 000 bis zu 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 400 Euro,

      5. 5.

        mit über 3 000 bis zu 4 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 550 Euro sowie

      6. 6.

        mit über 4 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 700 Euro."

    4. d)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher beträgt monatlich in Ortschaften

      1. 1.

        mit bis zu 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20 Prozent,

      2. 2.

        mit über 1 000 bis zu 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 25 Prozent sowie

      3. 3.

        mit über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30 Prozent

      der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1, die für die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der jeweiligen Ortschaft gelten würde. Ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen oder ehrenamtliche Ortsvorsteher von Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltungsstelle erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde mit der entsprechenden Einwohnerzahl."

    5. e)

      Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      "(5) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entfällt

      1. 1.

        mit Ablauf des Monats, in dem die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher aus ihrem oder seinem Amt scheidet,

      2. 2.

        für die über drei Monate hinausgehende Zeit, wenn die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher ununterbrochen länger als drei Monate ihr oder sein Amt nicht ausübt, oder

      3. 3.

        für die Zeit, in der die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher ihres oder seines Dienstes enthoben ist."

    6. f)

      In Absatz 8 werden nach dem Wort "ehrenamtliche" die Wörter "Ortsvorsteherinnen und" eingefügt.

  134. 133.

    § 155b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "ehrenamtlichen" die Wörter "Bürgermeisterinnen und" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 3 werden nach den Wörtern "ist oder" die Wörter "die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Dienstherr" die Wörter "der ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "Hat" die Wörter "die ehemalige ehrenamtliche Bürgermeisterin oder" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 3 werden nach dem Wort "als" die Wörter "Bürgermeisterin oder" eingefügt.

    4. d)

      In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder" und nach dem Wort "oder" die Wörter "sie oder" eingefügt.

  135. 134.

    § 156 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250)" ersetzt.

  136. 135.

    § 157 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "eine Beamtin oder" und nach dem Wort "auf" die Wörter "ihren oder" eingefügt.

    2. b)

      In den Nummern 1 bis 2 wird jeweils das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.

    3. c)

      In Nummer 3 wird das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt und nach dem Wort "für" werden die Wörter "sie oder" eingefügt.

    4. d)

      In Satz 2 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Staatsanwältinnen und" eingefügt.

  137. 136.

    § 159 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Beamte sowie" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  138. 137.

    § 162 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer ersten Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt auf Lebenszeit zu übertragen, sobald die Amtszeit zwei Jahre andauert und die Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihrer oder seiner bisherigen Amtsführung den Anforderungen des Amtes mit leitender Funktion im vollen Umfang gerecht geworden ist.

    (2) Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer zweiten Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen."

  139. 138.

    In § 163 Absatz 2 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  140. 139.

    Es werden ersetzt:

    1. a)

      in § 44 Absatz 1, § 58 und § 96 Absatz 2 die Wörter "dem Beamten" jeweils durch die Wörter "der Beamtin oder dem Beamten" und

    2. b)

      in den §§ 82 und 91 das Wort "Beamten" jeweils durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten".