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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 12 HBG 2023/2024 - Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 - HBG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HBG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:23A

Das Sächsische Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

      "§ 58
      Anwendung der Sächsischen Bauordnung".

    2. b)

      Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

      "Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragte".

    3. c)

      Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

      "§ 60 Gewässerschutzbeauftragte".

    4. d)

      Die Angabe zu § 91 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

      "§ 91
      Abgabepflicht

      § 91a
      Bemessungsgrundlage

      § 91b
      Abgabeermittlung und Informationspflicht

      § 91c
      Verrechnung

      § 91d
      Ermäßigung

      § 91e
      Festsetzung und Erhebung

      § 91f
      Übergangsregelungen

      § 91g
      Verwendung".

    5. e)

      Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

      "§ 94
      Messnetzbeobachtung".

    6. f)

      Die Angabe zu § 101b wird wie folgt gefasst:

      "§ 101b
      Vertretung des Eigentümers".

    7. g)

      Die Angabe zu Anlage 5 wird gestrichen.

  2. 2.

    In § 15 Satz 3 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

  3. 3.

    In § 17 Absatz 1 werden die Wörter "von jedermann" gestrichen.

  4. 4.

    In § 26 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "ingenieurtechnischen" die Wörter "Mitarbeiterinnen oder" eingefügt.

  5. 5.

    In § 52 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "anzuschließenden" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.

  6. 6.

    § 53 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    "2.
    zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 WHG eine abwassertechnische Einrichtung eingebaut, betrieben sowie regelmäßig gewartet und überprüft wird, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Europäische Technische Bewertung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10), oder sonstige Bauartzulassung nach § 55 Absatz 4 vorliegt, die die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt,".

  7. 7.

    § 57 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Bauvorhabens" die Wörter "eine Entwurfsverfasserin oder" eingefügt und nach den Wörtern "Unternehmer und" die Wörter "eine Bauleiterin oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 3 wird das Wort "einem" gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach dem Wort "dass" die Wörter "eine Entwurfsverfasserin oder" und nach den Wörtern "Entwurfsverfasser und" die Wörter "eine Bauleiterin oder" eingefügt.

  8. 8.

    In § 58 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

    "§ 58
    Anwendung der Sächsischen Bauordnung".

  9. 9.

    Die Überschrift von Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

    "Abschnitt 5
    Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragte".

  10. 10.

    § 60 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 60
      Gewässerschutzbeauftragte".

    2. b)

      In Satz 1 wird das Wort "Einen" durch die Wörter "Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen" ersetzt.

    3. c)

      In Satz 2 werden nach dem Wort "Rechtsstellung" die Wörter "der oder" eingefügt.

  11. 11.

    In § 72 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "durch jedermann" gestrichen.

  12. 12.

    In § 77 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "jedermann" gestrichen und das Wort "nehmen" durch die Wörter "genommen werden" ersetzt.

  13. 13.

    In § 85 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Weisungsbefugnis" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" und nach dem Wort "von" die Wörter "dieser oder" eingefügt.

  14. 14.

    In § 86 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Verpflichtung der" die Wörter "Teilnehmerinnen und" eingefügt.

  15. 15.

    § 88 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "jeder und" und nach dem Wort "gestattet," die Wörter "die oder" eingefügt.

    2. b)

      Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, welche die Berechtigten als geheim zu halten bezeichnet haben, nur mit Zustimmung der Berechtigten gewährt werden."

  16. 16.

    § 91 wird wie folgt gefasst:

    "§ 91
    Abgabepflicht

    (1) Für die Benutzung eines Gewässers gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserentnahme) wird eine Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben. Tagebaurestgewässer und Baggerseen gelten dabei als oberirdische Gewässer. Nicht der Abgabepflicht unterliegt der Gewässerausbau gemäß § 67 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz.

    (2) Eine Abgabepflicht besteht nicht für:

    1. 1.

      erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Sinne des § 8 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 40,

    2. 2.

      Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung,

    3. 3.

      Wasserentnahmen zur unmittelbaren Wärmegewinnung, soweit das entnommene Wasser nach Maßgabe der wasserrechtlichen Erlaubnis dem Gewässer wieder zugeführt wird,

    4. 4.

      Wasserentnahmen für Zwecke der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung,

    5. 5.

      Wasserentnahmen, bei denen die Entnahmemenge insgesamt weniger als 2 000 m3 im Kalenderjahr beträgt,

    6. 6.

      Wasserentnahmen, soweit diese zur Gefahrenabwehr oder zur Ordnung des Wasserhaushaltes angeordnet oder zugelassen wurden und der Gewässerbenutzer die Notwendigkeit der Entnahme nicht verursacht hat,

    7. 7.

      Bis zum 31. Dezember 2025 Wasserentnahmen aus Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung ins Gewässer eingeleitet wird,

    8. 8.

      Wasserentnahmen aus staatlich anerkannten Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung verwendet wird,

    9. 9.

      Wasserentnahmen aus Besucher- oder Schaubergwerken, soweit das entnommene Wasser ohne anderweitige Nutzung in ein Gewässer eingeleitet wird und

    10. 10.

      Wasserentnahmen, die zur Sicherung der Wasserqualität in sogenannten Schneeteichen (Beschneiungsteiche) verwendet und ohne anderweitige Nutzung dem Gewässer wieder zugeleitet werden.

    (3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser auch zu einem anderen, dort nicht genannten Zweck verwendet, so wird insoweit die Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben."

  17. 17.

    Nach § 91 werden die folgenden §§ 91a bis 91g eingefügt:

    "§ 91a
    Bemessungsgrundlage

    (1) Die Wasserentnahmeabgabe bemisst sich nach Grund- oder Oberflächenwasserentnahmen und der Menge des entnommenen Wassers.

    (2) Der Abgabesatz für Grundwasserentnahmen beträgt 0,056 Euro je Kubikmeter und der Abgabesatz für Oberflächenwasserentnahmen beträgt 0,017 Euro je Kubikmeter.

    (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 beträgt bis zum 31. Dezember 2025 der Abgabesatz für Grund- und Oberflächenwasserentnahmen zur Kühlung von Braunkohlekraftwerken 0,20 Euro je Kubikmeter.

    § 91b
    Abgabeermittlung und Informationspflicht

    (1) Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. März des Jahres nach der Wasserentnahme unaufgefordert eine Erklärung über die zur Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe erforderlichen Angaben abzugeben. Die Erklärung muss Angaben zum Gewässerbenutzer, zum benutzten Gewässer, zur Entnahmestelle, zum Entnahmezeitraum, zur Entnahmemenge, zu den Verwendungszwecken und zur Erlaubnis, Bewilligung, einem alten Recht oder einer alten Befugnis enthalten.

    (2) Für die Erklärung ist ein von der oberen Wasserbehörde zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.

    (3) Wer abgabepflichtig ist, hat die Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät auszurüsten. Die Mengenmessergebnisse sind aufzuzeichnen und der Erklärung nach Absatz 1 beizufügen. Sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Ausrüstung der Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät nach Satz 1 entfällt, wenn die durch die Ausrüstung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Abgabepflicht stehen.

    (4) Die obere Wasserbehörde hat der zuständigen unteren Wasserbehörde bis zum 31. März des zweiten Jahres nach der Wasserentnahme die der Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe zugrunde gelegten Wassermengen mitzuteilen.

    § 91c
    Verrechnung

    (1) Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wiederverwendung von Wasser errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 Prozent erwarten lässt, sind auf Antrag der Abgabepflichtigen die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe zu verrechnen, die in drei Kalenderjahren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der Anlagen geschuldet ist. Ist die Wasserentnahmeabgabe bereits entrichtet worden, entsteht ein entsprechender unverzinslicher Rückzahlungsanspruch.

    (2) Der nach Absatz 1 zunächst verrechnete Teil der Wasserentnahmeabgabe ist festzusetzen und zu erheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder die Minderung der Entnahmemenge um 10 Prozent, bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags, nicht erreicht wird. Die nach Satz 1 festgesetzte und erhobene Wasserentnahmeabgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit des nicht verrechneten Teils der Wasserentnahmeabgabe an entsprechend § 238 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verzinsen.

    (3) Bei gleichzeitiger Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf die Summe der zu verrechnenden Abgaben die Summe der Aufwendungen nicht überschreiten.

    (4) Für den Antrag ist ein von der oberen Wasserbehörde zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden. Dabei sind die Angaben durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

    § 91d
    Ermäßigung

    (1) Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach § 91e Absatz 4 in Verbindung mit § 163 der Abgabenordnung die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag um 75 Prozent zu ermäßigen, wenn ohne Ermäßigung wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären. Die Ermäßigung darf bei Grundwasserentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar ist.

    (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides zulässig.

    § 91e
    Festsetzung und Erhebung

    (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

    (2) Die Wasserentnahmeabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und erhoben. Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides zur Zahlung fällig.

    (3) Die festzusetzende Wasserentnahmeabgabe ist auf den nächstliegenden Cent abzurunden.

    (4) Für die Durchführung des Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.

    (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

    § 91f
    Übergangsregelungen

    (1) Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach § 91e Absatz 4 in Verbindung mit § 163 der Abgabenordnung die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag bis zum 31. Dezember 2024 um 75 Prozent, bis zum 31. Dezember 2026 um 50 Prozent und bis zum 31. Dezember 2028 um 25 Prozent zu ermäßigen, wenn bei Anwendung des Standes der Technik eine Verringerung der Wasserentnahme nicht erreicht werden kann. § 91d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

    (2) Bis einschließlich zum Veranlagungsjahr 2022 ist abweichend von § 91b Absatz 1 und 2 sowie § 91e Absatz 1 bis 4 für das Erhebungsverfahren die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, anzuwenden.

    § 91g
    Verwendung

    Das Aufkommen aus der Wasserentnahmeabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung und der Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, dem Hochwasserschutz unter ökologischen Gesichtspunkten und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen, zweckgebunden zu verwenden. Der durch den Vollzug der §§ 91 bis 91e entstehende Verwaltungsaufwand ist aus dem Aufkommen der Abgabe für die Wasserentnahme zu decken."

  18. 18.

    § 94 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 94
      Messnetzbeobachtung".

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ehrenamtliche" die Wörter "Messnetzbeobachterinnen oder" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 2 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Messnetzbeobachterinnen oder" eingefügt.

    4. d)

      In Absatz 3 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Messnetzbeobachterinnen oder" eingefügt.

    5. e)

      In Absatz 4 werden nach den Wörtern "erhalten die" die Wörter "Messnetzbeobachterinnen und" eingefügt.

  19. 19.

    In § 101a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "durch einen Sachverständigen" durch die Wörter "von einer Sachverständigen oder einem Sachverständigen" ersetzt.

  20. 20.

    § 101b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt geändert:

      "§ 101b
      Vertretung des Eigentümers".

    2. b)

      In Satz 1 werden die Wörter "einen Vertreter" durch die Wörter "eine Vertretung" ersetzt.

  21. 21.

    In § 105 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "der Urkundsbeamtin oder" eingefügt.

  22. 22.

    In § 111 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "eines anerkannten Sachverständigen" durch die Wörter "anerkannter Sachverständiger" ersetzt.

  23. 23.

    In § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "der Sachverständige" durch die Wörter "die Sachverständigen" und das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.

  24. 24.

    In § 121 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "durch jedermann" gestrichen.

  25. 25.

    § 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 16 werden nach den Wörtern "anzeigt, als" die Wörter "Entwurfsverfasserin oder" und nach den Wörtern "lässt oder als" die Wörter "Bauleiterin oder" eingefügt.

    2. b)

      Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

      "21.
      der Erklärungspflicht des § 91b Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie die festgesetzten Wasserentnahmeabgaben trotz mit Fristsetzung verbundener Mahnung nicht entrichtet,"

  26. 26.

    Anlage 5 wird aufgehoben.