Art. 26 HBG 2023/2024 - Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 - HBG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:23A
§ 2 Absatz 2 bis 4 des Universitätsklinika-Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrer und weiteres wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal, Sachmittel und Räumlichkeiten der Universität nach Bedarf dem jeweiligen Universitätsklinikum zum Zwecke der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen. Die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrer und das weitere wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal sind verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Universitätsklinikum in der Krankenversorgung mitzuwirken. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, das der jeweiligen Medizinischen Fakultät zugeordnete Personal zur Deckung seines nicht mit eigenem Personal gedeckten Bedarfs in der Krankenversorgung einzusetzen. Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, diese Verpflichtung dem Grunde und dem Umfang nach gegenüber dem Universitätsklinikum und der Medizinischen Fakultät durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu regeln. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, die Universität, der es zugeordnet ist, bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre durch die Bereitstellung von wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal, Sachmitteln und Räumlichkeiten zu unterstützen. Der Forschung, Lehre und Krankenversorgung dienende Einrichtungen des Universitätsklinikums sind von diesem als hoheitliche Aufgabe der Medizinischen Fakultät der Universität zur Verfügung zu stellen; entsprechend sind Einrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität von dieser dem Universitätsklinikum zur Verfügung zu stellen. Das Universitätsklinikum und die Universität regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der sie nach den Sätzen 1 bis 6 verpflichtet sind, durch einen öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag. In diesem Kooperationsvertrag sind die jeweiligen Beiträge, die in Forschung, Lehre und Krankenversorgung erbracht werden, sowie die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen auf Selbstkostenbasis zu regeln. Darüber hinaus können in diesem Kooperationsvertrag auch Vereinbarungen über die Ziele der Struktur- und Entwicklungsplanung sowie das Zusammenwirken der Verwaltung der Universität und der Verwaltung des Universitätsklinikums auf Selbstkostenbasis abgeschlossen werden.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Universitätsklinikum oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung dem Universitätsklinikum weitere Aufgaben zu übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben in Verbindung stehen. Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann ferner eine Übertragung der Aufgaben nach § 11 Absatz 9 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes erfolgen. Soweit dem Universitätsklinikum hierdurch Kosten entstehen, dürfen ihm weitere Aufgaben nur übertragen werden, wenn die zur Erfüllung erforderlichen Mittel bereitstehen.
(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, dem Universitätsklinikum durch Rechtsverordnung die gesamte Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch für die in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute zu übertragen. Die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 4 erfassten Leistungen dürfen nur zwischen dem Universitätsklinikum und der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Universität vereinbart werden."