Art. 4 HBG 2023/2024 - Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 - HBG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:23A
Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Klassenstufe 1 bis Jahrgangsstufe 12" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.
- 2.
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "Sonderung der" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.
- 3.
In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Vorbildung" die Wörter "der Leiterin oder" eingefügt.
- 4.
In § 11 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.
- 5.
§ 14 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "jede Schülerin und" eingefügt.
- bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "je" die Wörter "Schülerin oder" eingefügt.
- bbb)
In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- ccc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3.
den Personalausgaben für Schulverwaltungsassistenz sowie". - ddd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und nach dem Wort "Sachmittel," wird das Wort "sonstiges" eingefügt.
- cc)
In Satz 3 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 4", die Angabe "bis 4" durch die Angabe "bis 6" und die Angabe "bis 14" durch die Angabe "bis 14a" ersetzt.
- dd)
In Satz 4 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" und die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "jede Schülerin und" eingefügt.
- bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1.
Eine Schülerin oder ein Schüler wird beschult, wenn sie oder er am maßgeblichen Stichtag aufgrund eines Vertragsverhältnisses am Unterricht teilnimmt oder entschuldigt nicht teilnimmt. Ist das Vertragsverhältnis am Stichtag bereits gekündigt und hat die Schülerin oder der Schüler den Schulbesuch am Stichtag bereits endgültig beendet oder abgebrochen, gilt sie oder er nicht als beschult." - bbb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3.
Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit durch die Schulaufsichtsbehörde festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf teilweise an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft statt an der Schule in freier Trägerschaft unterrichtet, verringert sich der Schülerausgabensatz entsprechend. Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der ohne durch die Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Förderschule in freier Trägerschaft unterrichtet wird, erhält der Schulträger den Schülerausgabensatz der Schulart, die die Schülerin oder der Schüler ohne Unterrichtung an einer Förderschule besuchen würde." - ccc)
In Nummer 4 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "eine Schülerin oder" eingefügt.
- ddd)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5.
Für eine Schülerin oder einen Schüler mit durch die Schulaufsichtsbehörde festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die oder der an einer allgemeinbildenden Schule mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde inklusiv unterrichtet wird, erhält der Schulträger den Schülerausgabensatz oder den nach Nummer 4 erhöhten Schülerausgabensatz des Förderschultyps, den die Schülerin oder der Schüler ohne inklusive Unterrichtung besuchen würde; dies gilt ab dem Zeitpunkt, für den die Schulaufsichtsbehörde das Vorliegen der personellen, sächlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die inklusive Unterrichtung feststellt. Findet die inklusive Unterrichtung an einer berufsbildenden Schule statt, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Schulträger den Schülerausgabensatz oder den nach Nummer 4 erhöhten Schülerausgabensatz des Förderschwerpunkts erhält, den die Schülerin oder der Schüler vor Beginn der berufsbildenden Unterrichtung besucht hat oder ohne inklusive Unterrichtung besucht hätte; Gleiches gilt für die Unterrichtung an Schulen des zweiten Bildungsweges."
- c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern "Lehrkräfte je" die Wörter "Schülerin oder" eingefügt und die Wörter "Schüler je Klasse" durch die Wörter "Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse" ersetzt.
- bb)
In Satz 4 erster Halbsatz werden nach den Wörtern "Lehrkräfte einschließlich" die Wörter "Schulleiterinnen und" eingefügt.
- d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Zahl der" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.
- e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Personalausgaben für Schulverwaltungsassistenz berechnen sich, indem die Summe der gezahlten Bruttoentgelte für Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten an Schulen in öffentlicher Trägerschaft zuzüglich der tatsächlich gezahlten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweiligen Schuljahr durch die Zahl der Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft des jeweiligen Schuljahres geteilt wird."
- f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt und nach dem Wort "je" werden die Wörter "Schülerin oder" eingefügt.
- bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Schulträger für" die Wörter "Schülerinnen und", nach den Wörtern "erhält, die" die Wörter "die Schülerin oder" und nach dem Wort "aufgrund" die Wörter "ihres oder" eingefügt.
- cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.
- dd)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Die Beträge werden durch das Staatsministerium für Kultus schuljährlich unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 14a angepasst; es wird auf volle Eurobeträge gerundet."
- g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort "je" die Wörter "Schülerin oder" eingefügt.
- bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.
- cc)
In Satz 4 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
- h)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die Angabe "bis 6" wird durch die Angabe "bis 7" ersetzt.
- 6.
In § 15 Satz 1 werden nach den Wörtern "Tätigkeit der" die Wörter "Schulpsychologinnen und" eingefügt.
- 7.
§ 16 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "ab dem Berichtsjahr 2025" eingefügt.
- b)
In Satz 2 werden die Wörter "Schulträger in öffentlicher Trägerschaft" jeweils durch die Wörter "kommunalen Schulträger" ersetzt.
- 8.
§ 17 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 3 werden nach dem Wort "Einsatz" die Wörter "einer Schulleiterin," eingefügt.
- b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "die Sächsische Bildungsagentur" durch die Wörter "das Landesamt für Schule und Bildung" ersetzt.
- 9.
§ 18 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden den Wörtern "einen Schulleiter" die Wörter "eine Schulleiterin," vorangestellt.
- b)
In Absatz 3 werden die Wörter "die Sächsische Bildungsagentur" durch die Wörter "das Landesamt für Schule und Bildung" ersetzt.
- 10.
§ 20 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern "Zeugnisse der" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.
- b)
In Nummer 12 werden nach den Wörtern "Zahl der" die Wörter "Schülerinnen und" eingefügt.
- c)
Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
"14a.
die schuljährliche Anpassung des Sachkostenanteils gemäß § 14 Absatz 6 Satz 1 auf der Basis der beim Statistischen Landesamt aktuell verfügbaren Daten der kommunalen Schulträger sowie der beim Freistaat Sachsen entstandenen Sachkosten unter Fortschreibung auf das Ende des laufenden Schuljahres anhand des durch das Statistische Landesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes zur Steigerung der Verbraucherpreise, wobei die Jahresteuerungsrate von Juni des vorangegangenen Jahres bis Juni des laufenden Jahres zugrunde gelegt wird;" - d)
In Nummer 20 wird die Angabe "und 5" durch die Angabe "und 6" ersetzt.
- 11.
§ 22 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"(6) Die gemäß § 14 Absatz 5 berechneten Personalausgaben für Schulverwaltungsassistenz werden um den in den Sachausgaben gemäß § 14 Absatz 6 im jeweiligen Schuljahr enthaltenen Anteil für Schulverwaltungsassistenz gekürzt, jedoch höchstens auf null. Dieser Anteil beträgt 25,75 Euro im Schuljahr 2021/2022 und wird schuljährlich gemäß § 14 Absatz 6 Satz 4 fortgeschrieben."