Versionsverlauf


  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 6 HBG 2023/2024 - Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 - HBG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HBG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:23A

Das Sächsische Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden die Wörter "hat der" durch die Wörter "haben die Grundstückseigentümerinnen und" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 3 werden die Wörter "den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten" durch die Wörter "die Eigentümerin, den Eigentümer, die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten" und die Wörter "dessen Rechtsnachfolger" durch die Wörter "die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger" ersetzt.

  2. 2.

    § 10 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "einen Dritten" durch die Wörter "eine dritte Person" und das Wort "dieser" durch das Wort "diese" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        "Eine dritte Person kann die Verpflichtung der Verursacherin oder des Verursachers eines Eingriffs zur Leistung von Kompensationsmaßnahmen mit befreiender Wirkung gegen Entgelt dahingehend übernehmen, dass allein sie nach erfolgter Zulassungsentscheidung die Durchführung, Sicherung oder Unterhaltung der Kompensation gewährleistet."

      3. cc)

        In Satz 4 werden die Wörter "der Dritte" durch die Wörter "die dritte Person" ersetzt.

      4. dd)

        In Satz 5 werden die Wörter "den Dritten" durch die Wörter "die dritte Person" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "den Verursacher" durch die Wörter "die Verursacherin oder den Verursacher" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 3 werden die Wörter "Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft" durch die Wörter "Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.

  3. 3.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Flächeneigentümer und -nutzer" durch die Wörter "Flächeneigentümerinnen und -eigentümer sowie Flächennutzerinnen und -nutzer" ersetzt und vor dem Wort "Unternehmer" die Wörter "Unternehmerinnen und" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter "des Eigentümers" durch die Wörter "der Eigentümerinnen und Eigentümer" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft" durch die Wörter "Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.

  4. 4.

    § 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auch den" durch die Wörter "der Eigentümerstellung oder der Nutzungsberechtigung auch die Rechtsnachfolgerinnen und" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 werden die Wörter "Dieser hat" durch die Wörter "Diese haben" ersetzt.

  5. 5.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "von jedermann" gestrichen.

    4. d)

      In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Eigentümer und" durch die Wörter "Eigentümerinnen und Eigentümer sowie" ersetzt.

  6. 6.

    § 20 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "für jedermann" gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Grundstückseigentümern und" durch die Wörter "Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern sowie" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Eigentümer und" durch die Wörter "Eigentümerinnen und Eigentümer sowie" ersetzt.

    4. d)

      In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "durch jedermann" gestrichen.

  7. 7.

    In § 21 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Grundstückseigentümer und" durch die Wörter "Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie" ersetzt.

  8. 8.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "den" durch die Wörter "die Eigentümerinnen und" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Grundstückseigentümer und" durch die Wörter "Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie" ersetzt.

  9. 9.

    In § 26 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Staatsministerium für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt.

  10. 10.

    In § 27 Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem Wort "Fußgänger" die Wörter "Fußgängerinnen und" eingefügt.

  11. 11.

    In § 28 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "des Grundstückseigentümers" durch die Wörter "der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer" ersetzt.

  12. 12.

    In § 29 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Grundstückseigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte darf" durch die Wörter "Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten dürfen" ersetzt.

  13. 13.

    In § 30 werden die Wörter "der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dadurch in seinen Rechten nur unwesentlich beeinträchtigt wird" durch die Wörter "die Eigentümerin, der Eigentümer, die oder der sonst Nutzungsberechtigte dadurch nur unwesentlich in den eigenen Rechten beeinträchtigt wird" ersetzt.

  14. 14.

    In § 31 Satz 2 werden die Wörter "hat der Berechtigte" durch die Wörter "hat die oder der Berechtigte" ersetzt.

  15. 15.

    In § 35 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und der" durch die Wörter "sowie der Naturschutzwartinnen und" ersetzt.

  16. 16.

    § 37 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 6 werden vor dem Wort "Eigentümer" die Wörter "Eigentümerinnen und" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Die den Bediensteten oder den Beauftragten ausgestellten Dienstausweise oder sonstigen Nachweise der Beauftragung sind auf Verlangen vorzuzeigen."

    3. c)

      In Absatz 4 werden die Wörter "dem Eigentümer" durch die Wörter "der Eigentümerin, dem Eigentümer oder der" ersetzt.

  17. 17.

    § 40 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "einem Eigentümer" durch die Wörter "einer Eigentümerin oder einem Eigentümer" und das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten" durch die Wörter "die Eigentümerin, den Eigentümer, die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten" und das Wort "dem" durch die Wörter "der oder dem" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 4 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt.

    3. c)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "dem" durch die Wörter "der oder dem" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "der" durch die Wörter "die oder der" ersetzt.

  18. 18.

    In § 41 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die oder der Betroffene" ersetzt.

  19. 19.

    § 42 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "Die Leitung der Naturschutzbehörde oder die von ihr bestimmte Vertretung führt den Vorsitz im Beirat."

    2. b)

      In Absatz 3 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt.

  20. 20.

    § 43 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "und" durch die Wörter "sowie Naturschutzhelferinnen und" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Naturschutzhelfer" die Wörter "Naturschutzhelferinnen und" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "und die" durch die Wörter "sowie die Naturschutzhelferinnen und" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Wörter "Naturschutzhelfer und" durch die Wörter "Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer sowie" ersetzt.

    4. d)

      In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort "Naturschutzhelfern" die Wörter "Naturschutzhelferinnen und" eingefügt.

    5. e)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden vor dem Wort "Naturschutzwarte" die Wörter "Naturschutzwartinnen und" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 Nummer 1 werden vor dem Wort "Besucher" die Wörter "Besucherinnen und" eingefügt.

    6. f)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "und die" durch die Wörter "sowie die Naturschutzwartinnen und" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden vor dem Wort "Naturschutzhelfer" die Wörter "Naturschutzhelferinnen und" eingefügt.

      3. cc)

        In Satz 3 werden die Wörter "die Naturschutzwarte und die Naturschutzhelfer" durch die Wörter "die Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte sowie die Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer" ersetzt.

    7. g)

      In Absatz 7 Satz 1 werden vor dem Wort "Naturschutzwarte" die Wörter "Naturschutzwartinnen und" eingefügt.

    8. h)

      Absatz 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden vor dem Wort "Naturschutzwarten" die Wörter "Naturschutzwartinnen und" und vor dem Wort "Helfer" die Wörter "Helferinnen und" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 3 werden nach dem Wort "trägt" die Wörter "die Naturschutzwartin oder" eingefügt.

    9. i)

      In Absatz 9 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," und nach den Wörtern "über die" die Wörter "Naturschutzwartinnen und" eingefügt.

  21. 21.

    In § 46 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt.

  22. 22.

    In § 48 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt.

  23. 23.

    § 52 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Für die Verwaltung der Naturparke nach § 17 in Verbindung mit § 3 der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. April 2008 (SächsGVBl. S. 308) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Naturparkverordnung Dübener Heide vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 5 der Naturparkverordnung Zittauer Gebirge vom 4. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 621), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. März 2019 (SächsGVBl. S. 262) geändert worden ist, werden dem Zweckverband "Naturpark Erzgebirge/Vogtland" jährlich 350 800 Euro, dem Landkreis Nordsachsen jährlich 144 700 Euro und dem Landkreis Görlitz jährlich 60 000 Euro gewährt."