Art. 9 HBG 2023/2024 - Änderung des Weiterbildungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 - HBG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:23A
Das Weiterbildungsgesetz vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
Der Überschrift werden die Wörter "sowie Volkshochschulen" angefügt.
- b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Volkshochschulen sind gemeinnützige, kommunal verankerte sowie weltanschaulich und parteipolitisch nicht gebundene Einrichtungen der Weiterbildung, die ein regionales Pflichtangebot gewährleisten und deren Träger Mitglied im Sächsischen Volkshochschulverband sind."
- 2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift wird nach dem Wort "von" das Wort "Volkshochschulen," eingefügt.
- b)
In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird vor den Wörtern "Einrichtung oder Landesorganisation" das Wort "Volkshochschule," eingefügt.
- c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Anerkannte Volkshochschulen, Einrichtungen oder Landesorganisationen können frühestens im übernächsten auf die Anerkennung folgenden Haushaltsjahr erstmalig eine Förderung erhalten."
- 4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
"§ 6
Art der Förderung(1) Der Träger einer anerkannten Volkshochschule, Einrichtung oder Landesorganisation erhält nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 auf Antrag eine Grundförderung. Er kann weitere Förderungen erhalten.
(2) Die Grundförderung dient der landesweiten Sicherstellung einer bedarfsgerechten Grundversorgung der Bevölkerung mit Weiterbildungsangeboten. Die Grundförderung gliedert sich für alle Träger in einen Betriebskostenzuschuss und einen Grundversorgungszuschuss. Der Betriebskostenzuschuss ist ein pauschaler Zuschuss zu den laufenden Ausgaben des Geschäftsbetriebes. Der Grundversorgungszuschuss ist ein pauschaler Personalkostenzuschuss zu den Aufwendungen für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal, das für die Grundversorgung benötigt wird. Zusätzlich erhalten Träger, die ein Pflichtangebot in den Landkreisen gewährleisten, einen Zuschuss für die Verbesserung von Bildungszugängen im ländlichen Raum, der strukturelle Nachteile oder Mehraufwand beim Zugang zu Weiterbildungsangeboten mindern soll.
(3) Die Grundversorgung umfasst insbesondere Weiterbildungsangebote, die dem Erwerb und Ausbau von Schlüsselkompetenzen im Sinne der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1) dienen, die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen.
(4) Weitere Förderungen sind ein Zuschuss für Bildungsangebote, die nicht im Rahmen der Grundversorgung erbracht werden, Zuschüsse für investive Maßnahmen, Bildungsprojekte von besonderem öffentlichen Interesse und innovative Projekte.
(5) Das Staatsministerium für Kultus kann einen "Innovationspreis Weiterbildung" ausloben.
(6) Ein Landesverband der Weiterbildung erhält auf Antrag Personal- und Sachkostenzuschüsse für den Betrieb einer Geschäftsstelle."
- 5.
In § 7 werden die Wörter "Leiter und Mitarbeiter" durch die Wörter "Leiterinnen, Leiter und Mitarbeitenden" ersetzt.
- 6.
§ 8 Satz 4 wird aufgehoben.
- 7.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
"§ 9a
RechtsverordnungenDas Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über
- 1.
die Art der Berücksichtigung von Zuschüssen im Sinne von § 4 Absatz 2,
- 2.
die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 5, das Anerkennungsverfahren sowie die Aufhebung der Anerkennung,
- 3.
die Voraussetzungen für eine angemessene Förderung der Träger von Volkshochschulen, Einrichtungen, Landesorganisation und Landesverbänden der Weiterbildung nach § 6, insbesondere
- a)
die Voraussetzungen der Förderfähigkeit von Weiterbildungsveranstaltungen,
- b)
die Festlegung der zur Grundversorgung gehörenden Bildungs- und Themenbereiche einschließlich eines Pflichtangebotes,
- c)
die Voraussetzungen, die Ermittlung und die Höhe des Betriebskostenzuschusses,
- d)
den Berechnungsmaßstab zur Ermittlung des Umfangs der Grundversorgung der Bevölkerung mit Weiterbildungsangeboten in einer Region sowie über die Voraussetzungen, die Ermittlung und die Höhe des Grundversorgungszuschusses sowie des Zuschusses für die Verbesserung von Bildungszugängen im ländlichen Raum,
- e)
die Voraussetzungen, die Ermittlung und die Höhe des Zuschusses für Bildungsangebote, die nicht im Rahmen der Grundversorgung erbracht werden,
- f)
die Fördergegenstände, die Förderart und den Förderumfang von investiven Maßnahmen, von Bildungsprojekten von besonderem öffentlichen Interesse sowie von innovativen Projekten,
- g)
die Ermittlung und die Höhe des Zuschusses für Landesverbände,
- h)
die Zuwendungsberechtigten sowie über das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren und die Verwendungsnachweisführung,
- i)
die Auskunfts- und Statistikpflichten einschließlich der Datenübermittlung für Träger von Volkshochschulen, Einrichtungen und Landesorganisationen sowie Landesverbände der Weiterbildung über ihre Struktur und Leitung, über Art und Umfang ihrer Weiterbildungsmaßnahmen, über anonymisierte Angaben zu den Teilnehmenden, über ihre Einnahmen und Ausgaben, über Anzahl, den Beschäftigungsumfang und die Vergütung ihres Personals,
- j)
die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit dies für die Anerkennung gemäß § 5 oder die Bewilligung, die Auszahlung, den Nachweis oder die Prüfung der Verwendung von Zuschüssen erforderlich ist,
- 4.
die Höhe und die Verwendung des Preisgeldes für den Innovationspreis Weiterbildung, die Antragsberechtigten sowie über das Auslobungsverfahren,
- 5.
die Durchführung und staatliche Anerkennung von Prüfungen sowie
- 6.
die Zusammensetzung, den Vorsitz, die Sitzungen, die Beschlüsse und die Geschäftsführung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung."
- 8.
Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:
"§ 9b
Berichterstattung(1) Das Staatsministerium für Kultus erstattet dem Landtag erstmalig zum 30. Juni 2026 und nachfolgend alle fünf Jahre schriftlich Bericht über die Entwicklung der Erwachsenenbildung im Freistaat Sachsen und über den Vollzug dieses Gesetzes.
(2) Die anerkannten Volkshochschulen, Einrichtungen und Landesorganisationen sowie Landesverbände sind verpflichtet, das Staatsministerium für Kultus auf Anforderung durch Bereitstellung von Informationen und statistischen Daten zu unterstützen."