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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 22 HBG 2023/2024 - Änderung des Sächsischen Klimafondsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 - HBG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HBG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:23A

§ 2 des Sächsischen Klimafondsgesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578, 587) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Klimaschutzes" werden die Wörter "sowie zur nachhaltigen Ressourcenverwendung und Verringerung des Abfallaufkommens" eingefügt.

    2. b)

      Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 4 werden im Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "in Unternehmen" gestrichen.

      2. bb)

        Folgende Nummer 6 wird angefügt:

        "6.
        Entwicklung und Umsetzung von Modellvorhaben im Bereich der nachhaltigen Ressourcenverwendung und Vermeidung von Abfallaufkommen."

  2. 2.

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Die konkrete Mittelverwendung des Fonds erfolgt auf der Grundlage einer Ermächtigung durch Gesetz, Verordnung, Vereinbarung oder Förderrichtlinie, sofern es sich nicht um eigene Maßnahmen des Freistaates Sachsen handelt."

    2. b)

      In Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter "das Sondervermögen ist insoweit als revolvierender Fonds ausgestaltet" gestrichen.