Art. 22 HBG 2023/2024 - Änderung des Sächsischen Klimafondsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 - HBG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:23A
§ 2 des Sächsischen Klimafondsgesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578, 587) wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Klimaschutzes" werden die Wörter "sowie zur nachhaltigen Ressourcenverwendung und Verringerung des Abfallaufkommens" eingefügt.
- b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 4 werden im Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "in Unternehmen" gestrichen.
- bb)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6.
Entwicklung und Umsetzung von Modellvorhaben im Bereich der nachhaltigen Ressourcenverwendung und Vermeidung von Abfallaufkommen."
- 2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die konkrete Mittelverwendung des Fonds erfolgt auf der Grundlage einer Ermächtigung durch Gesetz, Verordnung, Vereinbarung oder Förderrichtlinie, sofern es sich nicht um eigene Maßnahmen des Freistaates Sachsen handelt."
- b)
In Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter "das Sondervermögen ist insoweit als revolvierender Fonds ausgestaltet" gestrichen.