Art. 27 HBG 2023/2024 - Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 - HBG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:23A
Das Sächsische Kulturraumgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 4 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
"(7) Der Kulturkonvent beruft Kultursachverständige für jeweils bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat. Eine Wiederberufung ist zweimalig möglich. Bei der Benennung der Kultursachverständigen soll auf die angemessene Vertretung aller Kultursparten, die im Kulturraum gefördert werden sollen, sowie die angemessene Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden. Die zuständigen, im Kulturraum wirkenden regionalen und überregionalen Fachverbände und Fachstellen sind vor der Berufung zu hören und können dem Kulturkonvent Vorschläge für die Besetzung des Kulturbeirates unterbreiten."
- 2.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Stadtrat beruft Kultursachverständige für jeweils bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat."