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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 2 HBG 2023/2024 - Änderung des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 - HBG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HBG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:23A

Das Sächsische Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166), das durch das Gesetz vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 250, 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe "Satz 2" die Wörter "und Absatz 2" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen ab 2023 aus Mitteln nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nur folgende neue Maßnahmen finanziert werden:

      1. 1.

        Leistungen und Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Leistungen und Ansprüche, die auf Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes zurückzuführen sind,

      2. 2.

        Maßnahmen zur Umsetzung des Impfkonzeptes,

      3. 3.

        Maßnahmen zur Beschaffung von Selbsttests,

      4. 4.

        Finanzierung von Maßnahmen zur Steuerung intensivmedizinischer und Sicherstellung infektiologischer Behandlungskapazitäten."

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2024" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Angabe "§ 9" durch die Angabe "§ 8" ersetzt.

  2. 2.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:

        1. 1.

          Zuführungen in Höhe der zu leistenden Tilgungen in den Haushaltsjahren 2023 bis 2031,

        2. 2.

          weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans."

      2. bb)

        In Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.

      2. bb)

        Die Sätze 2 bis 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:

        "Eine Kreditaufnahme im Jahr 2023 ist nur zur Abfinanzierung von rechtlichen Verpflichtungen zulässig, die vor 2023 eingegangenen wurden und bis Ende 2023 erfüllt werden müssen."

    3. c)

      Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      "(3) In Höhe der in Anspruch genommenen Kredite müssen spätestens innerhalb von acht Jahren Tilgungen erfolgen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in dem die Kredite in Anspruch genommen wurden. Die Tilgung erfolgt im dritten bis achten Jahr jeweils in Höhe eines Sechstels der in Anspruch genommenen Kredite. Frühere Tilgungen sind möglich."

    4. d)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

    5. e)

      Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch folgende Absätze 5 bis 7 ersetzt:

      "(5) Die Mittel für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 und 2 werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht. Der Fonds kann bis zur Höhe eines Betrages von 3 375 000 000 Euro zuzüglich der Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Zuflüsse nach Absatz 1 Satz 2 Ausgaben leisten und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren eingehen. Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten hiermit als ausgebracht.

      (6) Rückzahlungen und nicht verausgabte Mittel im Sinne dieses Gesetzes fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu. Mittel, die dem Fonds aufgrund von Rückzahlungen von nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gewährten Darlehen zufließen (Darlehensrückflüsse) und direkte Einnahmen im Rahmen der Kreditaufnahme (Agio) werden abweichend als Einnahmen gebucht und stehen ausschließlich für Tilgungen nach Absatz 3 und zur Abfinanzierung von rechtlichen Verpflichtungen, die vor 2023 eingegangenen wurden und 2024 erfüllt werden müssen, zur Verfügung. Hiervon unberührt bleibt die Regelung in § 2 Absatz 3 Satz 2.

      (7) Dem Fonds werden zu Gunsten des Staatshaushaltes folgende Darlehensrückflüsse entnommen:

      1. 1.

        im Haushaltsjahr 2023 bis zu 60 000 000 Euro,

      2. 2.

        im Haushaltsjahr 2024 bis zu 55 200 000 Euro,

      3. 3.

        in den Haushaltsjahren 2025 bis 2029 jeweils bis zu 28 100 000 Euro,

      4. 4.

        im Haushaltsjahr 2030 der verbleibende Bestand an Darlehensrückflüssen,

      jeweils jedoch maximal der Betrag der Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Weiterhin können dem Fonds die Mittel aus der Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entnommen werden, soweit diese nicht mehr benötigt werden. Diese Mittel sind der Kassenverstärkungs- und Haushaltsausgleichsrücklage zuzuführen."

  3. 3.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.

    3. c)

      Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      "Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme stehen, für die der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages die Einwilligung erteilt hat, bedürfen keiner gesonderten Einwilligung."

    4. d)

      In Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

  4. 4.

    Dem § 7 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

    "(3) In der Jahresrechnung 2022 sind die nach § 2 Absatz 1 bis Ende 2022 eingegangen rechtlichen Verpflichtungen, die bis Ende 2023 noch erfüllt werden müssen und über eine Kreditaufnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 finanziert werden sollen, gesondert auszuweisen.

    (4) In der Jahresrechnung 2023 sind die nach § 2 Absatz 1 bis Ende 2022 eingegangen rechtlichen Verpflichtungen, die bis Ende 2024 noch erfüllt werden müssen und über Darlehensrückflüsse oder Agio nach § 4 Absatz 6 Satz 2 finanziert werden sollen, gesondert auszuweisen."

  5. 5.

    § 8 wird aufgehoben.

  6. 6.

    § 9 wird § 8 und in Satz 1 wird die Angabe "2030" durch die Angabe "2031" ersetzt.

  7. 7.

    § 10 wird § 9 und die Angabe "2030" wird durch die Angabe "2031" ersetzt.