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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 16 HBG 2023/2024 - Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 - HBG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HBG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:23A

Das Sächsische Privatrundfunkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28a folgende Angabe eingefügt:

    "§ 28b
    Förderung lokaljournalistischer Angebote".

  2. 2.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird folgende Nummer 20 angefügt:

      "20.
      Förderung lokaljournalistischer Angebote von kommerziellen und nichtkommerziellen Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbietern oder Anbietergemeinschaften zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information, soweit die Landesanstalt hierfür Haushaltsmittel des Freistaats Sachsen oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Einzelheiten über die Zulassung von Veranstaltern (2. Abschnitt), über die Anforderungen an die Programmgestaltung (3. Abschnitt), über die besonderen Pflichten der Veranstalter (4. Abschnitt), die Gebühren und Auslagen (§ 35 Abs. 2) und die Fördermaßnahmen nach Absatz 1 sowie das zu beobachtende Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln."

  3. 3.

    Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:

    "§ 28b
    Förderung lokaljournalistischer Angebote

    (1) Mit der Förderung lokaljournalistischer Angebote nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 soll ein möglichst flächendeckendes, vielfältiges und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsangebot mit engem Bezug zum lokalen und regionalen Geschehen im Freistaat Sachsen unterstützt werden. Gefördert werden sollen neben bestehenden lokaljournalistischen Angeboten auch innovative Projekte zur Entwicklung nachhaltiger Geschäfts- und Kooperationsmodelle sowie neuer journalistischer Produktionsformen und digitaler Formate unabhängig von der Rechtsform sowie plattformunabhängig, soweit nicht durch die Landesanstalt selbst die Förderung erfolgt. Alle zwei Jahre, beginnend mit dem erstmaligen Erhalt von Haushaltsmitteln oder Mitteln Dritter, evaluiert die Landesanstalt die Auswirkungen der Fördermaßnahmen mit Blick auf die Zielsetzung nach Satz 1 und veröffentlicht die Evaluierung.

    (2) Soweit Haushaltsmittel zur Förderung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 zur Verfügung gestellt werden, erhält die Landesanstalt als Erstempfänger eine Zuwendung. Über die Art der Förderung im Einzelnen und über die Vergabe der Mittel entscheidet die Landesanstalt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ziele nach Absatz 1 jeweils mit dem geringsten Aufwand erreicht werden. Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Fördermaßnahmen werden nicht begründet.

    (3) Die lokaljournalistischen Angebote nach Absatz 1 können nach Maßgabe der folgenden Regelungen von der Landesanstalt gefördert werden:

    1. 1.

      Medienanbieter werden verpflichtet, ein aktuelles, regelmäßiges und authentisches Nachrichten- und Informationsangebot herzustellen und zu verbreiten. Das Angebot muss den Kommunikationsinteressen der Nutzerinnen und Nutzer in dem jeweiligen Versorgungsgebiet dienen.

    2. 2.

      Die Förderung ist zu befristen. Maßgeblich hierfür ist insbesondere die gesetzliche Befristung der Verfügbarkeit von Mitteln aus dem Staatshaushalt."

  4. 4.

    Dem § 30 wird folgender Absatz 15 angefügt:

    "(15) Die Versammlung ist vor Erlass von konkreten Maßnahmen zu § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20, die auf der Grundlage einer Fördersatzung gemäß § 28 Absatz 2 getroffen werden sollen, zu hören. Der Medienrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Stellungnahme der Versammlung in angemessener Weise. Weicht der Medienrat bei seiner Entscheidung von der Stellungnahme der Versammlung ab, hat er dies zu begründen. Die Abweichung sowie deren Begründung sind zu veröffentlichen."