Art. 21 HBG 2023/2024 - Gesetz über das Kommunale Energie- und Klimabudget (KomEKG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 - HBG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:23A
§ 1
Pauschale, zweckgebundene Zuweisung
Die Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen erhalten in den Jahren 2023 und 2024 jeweils pauschale, zweckgebundene Zuweisungen in Höhe von 13 000 000 Euro (Klimabudgets).
§ 2
Verwendungszweck
(1) Die Zuweisungen sind bestimmt für Investitionen und Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien, Investitionsmaßnahmen in klimaschonende Mobilität sowie zum nachhaltigen Wasser-, Ressourcen- und Energiemanagement, präventive Investitionen und Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz von Kommunen gegenüber Klimaveränderungen und hohen Energiekosten sowie Maßnahmen, die solche Investitionen und Maßnahmen fördern oder vorbereiten.
(2) Zuweisungsempfänger können die zweckgebundenen Mittel nach Absatz 1 an kommunale Unternehmen weiterreichen, an denen sie mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind und wenn sichergestellt ist, dass die für den Zuweisungsempfänger maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes auch dem kommunalen Unternehmen auferlegt werden.
§ 3
Verfahren
(1) Der Gesamtzuweisungsbetrag nach § 1 wird zu gleichen Teilen auf die Anzahl der Landkreise und Kreisfreien Städte verteilt.
(2) Die Landesdirektion Sachsen setzt die Zuweisungen für die Kommunen fest und reicht diese als Gesamtbudget nach Absatz 1 bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres aus.
(3) Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt reicht die Zuweisungen an die Gemeinden und Zuwendungsempfänger zur Verwirklichung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 aus.
(4) Nicht verwendete Mittel können innerhalb des Verwendungszeitraums an den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zurückgegeben werden und für andere Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 verwendet werden.
§ 4
Verwendung
(1) Die Zuweisungen können in die kommenden Haushaltsjahre übertragen werden und müssen bis zum 31. Dezember 2025 verausgabt sein.
(2) Die Zuweisung ist entsprechend § 2 zu verwenden und kann zur Finanzierung einzelner Maßnahmen als Deckungsmittel, einschließlich des Ersatzes von Eigenmitteln, mit weiteren Drittmitteln kombiniert werden.
§ 5
Verwendungsnachweis
Über die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen ist spätestens sechs Monate nach Verausgabung der Mittel gegenüber der zuständigen Behörde ein einfacher Verwendungsnachweis zu erbringen. Die Verwendungsnachweise sind einschließlich eines Berichtes dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zu übermitteln, welches bis zum Ende des Folgejahres dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags berichtet.
§ 6
Evaluierung
Das Gesetz wird zum 30. September 2024 in Hinblick auf den Mittelabruf und die Mittelverwendung evaluiert.
§ 7
Durchführungsvorschriften
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 8
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.