§ 68 GO LT - Rederecht
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Sprechen darf nur, wem die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilt hat. Ertönt die Glocke der Präsidentin oder des Präsidenten, hat die Rednerin oder der Redner seine Ausführungen zu unterbrechen.
(2) Wünscht ein Mitglied des Landtags zu sprechen, hat es sich bei der Schriftführerin oder dem Schriftführer, die oder der die Redeliste führt, schriftlich zu Wort zu melden.