§ 75 GO LT - Sachruf, Rüge und Ordnungsruf
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann Rednerinnen oder Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.
(2) Ein Mitglied des Landtags, das persönlich verletzende Ausführungen oder persönlich verletzende Zwischenrufe macht oder die Würde oder Ordnung des Hauses verletzt, ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu rügen und im Wiederholungsfall zur Ordnung zu rufen. Je nach Schwere des Verstoßes kann ein Ordnungsruf auch sofort erteilt werden. Die Rüge und der Ordnungsruf sowie der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden. Eine Rüge oder ein Ordnungsruf kann auch nachträglich, spätestens in der nachfolgenden Sitzung, ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident sich dies vorbehält. Für Zwischenrufe, die die Präsidentin oder der Präsident erst nachträglich dem Stenografischen Bericht entnimmt, ist dies auch ohne Vorbehalt spätestens in der nachfolgenden Sitzung möglich.