§ 58 GO LT - Tagesordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt aufgrund der Beratungen im Ältestenrat die Tagesordnung auf.
(2) Vorlagen, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen spätestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung des Ältestenrats der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zugegangen sein.
(3) Die Tagesordnung ist vom Landtag zu genehmigen. Trotz erfolgter Genehmigung kann der Landtag beschließen, einzelne Gegenstände von der Tagesordnung abzusetzen oder die Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte zu ändern.