§ 61 GO LT - Anzweiflung der Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Anzweiflung der Beschlussfähigkeit des Landtags ist nur unmittelbar vor einer Abstimmung zulässig. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so wird durch Auszählen die Zahl der Anwesenden festgestellt. Solange die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt ist, darf auch das Wort zur Geschäftsordnung nicht mehr erteilt werden.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Auszählung auf kurze Zeit aussetzen.
(4) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung für kurze Zeit zu unterbrechen.