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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 68 GO LT - Rederecht

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Sprechen darf nur, wem die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilt hat. Ertönt die Glocke der Präsidentin oder des Präsidenten, hat die Rednerin oder der Redner seine Ausführungen zu unterbrechen.

(2) Wünscht ein Mitglied des Landtags zu sprechen, hat es sich bei der Schriftführerin oder dem Schriftführer, die oder der die Redeliste führt, schriftlich zu Wort zu melden.