§ 71 GO LT - Die Rede
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Rede wird in der Regel frei vorgetragen. Aufzeichnungen können benutzt werden. Schriftlich formulierte Ausführungen dürfen nur von den Berichterstatterinnen oder Berichterstattern und von den Mitgliedern oder Beauftragten der Landesregierung vorgetragen werden. Schriftlich formulierte Ausführungen sind ferner zulässig bei Stellungnahmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Fraktionen zur Regierungserklärung und zum Haushaltsgesetz.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident darf eine Rednerin oder einen Redner unterbrechen.
(3) Die Rednerinnen und Redner sprechen vom Rednerpult aus. Die Präsidentin oder der Präsident kann, insbesondere für kurze Bemerkungen zur Geschäftsordnung, Ausnahmen zulassen; in Fragestunden und bei Zwischenfragen sprechen die Abgeordneten vom Platz aus.