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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 57 GO LT - Einberufung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Landtag aufgrund der Beratungen im Ältestenrat oder des Beschlusses des Landtags ein.

(2) In Fällen besonderer Dringlichkeit wird der Sitzungstermin von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgelegt.

(3) Bei der Einberufung des Landtags soll eine Frist von sechs Tagen gewahrt werden.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident muss den Landtag binnen zwei Wochen einberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags es verlangt.

(5) Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Plenarsitzungen werden den Abgeordneten, der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Fraktionen und den Mitgliedern der Landesregierung in elektronischer Form mitgeteilt, sofern nicht zusätzlich die Papierform gewünscht ist.