§ 73 GO LT - Zusätzliche Redezeiten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten sollen sich an die nach § 72 Abs. 1 für die Fraktionen geltenden Redezeiten halten. Überschreiten die Mitglieder der Landesregierung oder ihre Beauftragten unter Hinweis auf ihr jederzeitiges Rederecht die Redezeit, verlängert sich die Redezeit für die Fraktionen, die nicht an der Regierung beteiligt sind (Oppositionsfraktionen), anteilig um die Dauer der Überschreitung, jedoch mindestens um drei Minuten. Für die Redezeit über Anträge zu Aktuellen Stunden gilt § 32 Abs. 7.
(2) Ergreift ein Mitglied oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Landesregierung zu einem Zeitpunkt das Wort, zu dem die einer Fraktion noch zustehende Redezeit weniger als drei Minuten beträgt, so können Mitglieder dieser Fraktion auf Verlangen erwidern; hierfür steht ihnen eine Redezeit von drei Minuten zur Verfügung.
(3) Sofern einer Fraktion, die nicht an der Regierung beteiligt ist, bei einem Tagesordnungspunkt Redezeiten nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zuwachsen, erhält sie die sich aus Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 ergebende längere Redezeit.
(4) Sofern nur eine Fraktion an der Regierung beteiligt ist, erhält sie eine zusätzliche Redezeit von drei Minuten.
(5) Fraktionslosen Abgeordneten stehen keine zusätzlichen Redezeiten nach Abs. 1 und 2 zu.