§ 62 GO LT - Folgen der Beschlussunfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
Kann die Beschlussfähigkeit nach Unterbrechung in angemessener Zeit nicht wiederhergestellt werden, hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung zu schließen sowie Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen die Abstimmung oder Wahl wiederholt. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.