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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 79 GO LT - Ordnung im Zuhörerraum

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Hauses verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten aus dem Zuhörerraum verwiesen werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann bei Unruhe den Zuhörerraum räumen lassen.